Schweiz:Visabestimmungen
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Schweiz: Visabestimmungen
Visabestimmungen können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Angaben stets anhand offizieller Regierungsquellen.
Voraussetzungen für die visumfreie Einreise
- Bei visumfreien Kurzaufenthalten kann innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen höchstens 90 Tage geblieben werden. Ein- und Ausreisetage werden bei der Berechnung dieser Frist mitgezählt. Der Reisende muss einen gültigen und von der Schweiz anerkannten Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis mitführen. Die Art des anzuwendenden Dokuments richtet sich nach dem Status des Reisenden und seinem Reisedokument. Das von Drittstaatsreisenden verwendete Reisedokument muss nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum noch mindestens drei Monate gültig und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein. Die Anzahl der freien Seiten im Pass ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt. Beschädigte Pässe sowie die Anforderungen an maschinenlesbare oder biometrische Pässe sind nicht als einheitliche Regelung für alle Reisenden veröffentlicht; die erforderlichen Dokumenteigenschaften können je nach Staatsangehörigkeit und verwendetem Reisedokument variieren.
- An der Grenzkontrolle müssen der Reisezweck und die geplanten Aufenthaltsbedingungen nachgewiesen werden können. Es können ein Rückflug- oder Weiterreiseticket, eine Hotel- oder sonstige Unterkunftsbestätigung, bei Privatbesuchen ein Einladungsschreiben und bei Geschäftsreisen eine geschäftliche Einladung mit Angaben zu Treffen oder Veranstaltungen vorgelegt werden. Ist für die Einreise in das Folgeland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich, muss dieses Dokument ebenfalls gültig sein. Die Vorlage eines Dokuments garantiert allein kein Einreiserecht; die Grenzbehörde prüft alle Einreisevoraussetzungen gemeinsam.
- Der Reisende muss über ausreichende finanzielle Mittel für die Aufenthaltsdauer sowie die Rück- oder Weiterreise verfügen. Der allgemeine Maßstab beträgt 100 Schweizer Franken pro Person und Tag. Für Studierende mit gültigem Studentenausweis beträgt der Tagessatz 30 Schweizer Franken. Die finanziellen Mittel können durch zuverlässige Mittel wie Bargeld, Reiseschecks, Kreditkarten oder Bankgarantien nachgewiesen werden. Die Anzahl der Monate, die der Kontoauszug abdecken muss, ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt.
- Im Schengener Informationssystem darf keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gegen den Reisenden vorliegen, der Reisende darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, innere Sicherheit, Volksgesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz oder des Schengen-Raums darstellen und darf keinem geltenden Ausweisungs- oder Einreiseverbot unterliegen.
- Bei Privatbesuchen muss das Einladungsschreiben von der in der Schweiz befindlichen einladenden Person oder Organisation verfasst werden. Das Schreiben muss eine Einladungserklärung, den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit des Einladenden und des Eingeladenen sowie die geplante Aufenthaltsdauer, das Ausstellungsdatum und eine Unterschrift enthalten. Einladungen von Unternehmen müssen von einer zur Unterzeichnung im Namen des Unternehmens befugten Person unterschrieben werden. Auch wer die Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder andere Ausgaben trägt, kann angegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Verwendung eines standardisierten Einladungsschreibens oder zur notariellen Beglaubigung. Das Schreiben muss in einer der Amtssprachen der Schweiz verfasst werden; bei Verwendung einer anderen Sprache kann eine Übersetzung verlangt werden. Die konsularische oder Grenzbehörde kann anstelle einer Kopie das Originaldokument oder dessen direkte Zusendung verlangen.
- Das Einladungsschreiben gilt nicht als finanzielle Garantie. Die zuständige Behörde kann bei Bedarf eine gesonderte Sponsorenerklärung verlangen. Der Sponsor übernimmt für die Kosten des Lebensunterhalts, Krankheit, Unfall und Rückreise der eingeladenen Person eine Haftung in Höhe von insgesamt bis zu 30.000 Schweizer Franken. Für dieselbe Familie oder eine gemeinsam reisende Gruppe von höchstens zehn Personen kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden. Das Formular für die Sponsorenerklärung ist nicht öffentlich zugänglich; es wird bei Bedarf von der Schweizer Vertretung ausgehändigt und von der zuständigen Kantons- oder Gemeindebehörde geprüft.
- Minderjährige, die allein oder ohne einen Elternteil reisen, müssen die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Es wird empfohlen, ein von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter ausgestelltes Einverständnisschreiben mitzuführen. Das Schreiben kann die persönlichen und Kontaktdaten der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters sowie die Reisedaten, das Ziel, die Dauer und den Reisezweck enthalten. Das Dokument kann auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst werden. Es gibt kein von den Schweizer Behörden vorgeschriebenes spezielles Formular. Eine Geburtsurkunde, Sorgerechtsentscheidung oder notarielle Beglaubigung ist nicht als universelle Anforderung für alle minderjährigen Reisenden angegeben.
- Eine allgemeine Reisekrankenversicherung, eine bestimmte Mindestversicherungssumme oder eine routinemäßige Impfbescheinigung, die für visumfreie Kurzbesuche für alle Reisenden gilt, ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt.
Voraussetzungen für die Beantragung eines Konsularvisums — Kurzzeitiges Schengen-Visum C
- Ein Kurzzeit-Schengen-Visum kann für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen zu Zwecken wie Tourismus, Privatbesuch, Geschäftstreffen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, kurzer Ausbildung und ähnlichen Anlässen genutzt werden. Ist eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorgesehen, kann unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine zusätzliche Arbeitserlaubnis erforderlich sein. Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer eines Visums für mehrere Einreisen kann je nach persönlicher Situation und Reiseverlauf bis zu fünf Jahre betragen; in jedem Fall gilt die Beschränkung auf 90/180 Tage.
- Der Antrag ist bei der Schweizer Botschaft, dem Konsulat oder einem offiziell autorisierten externen Dienstleister zu stellen, der für den rechtmäßigen Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist. Bei Reisen in mehrere Schengen-Staaten muss die Schweiz das Hauptreiseziel sein. Kann das Hauptreiseziel nicht bestimmt werden, kann die zuständige Behörde des ersten Einreisestaats den Antrag annehmen. Der Antrag kann in einigen Regionen online über das Swiss-visa-System gestellt werden. Die Online-Antragstellung bedeutet nicht, dass das Visum elektronisch ausgestellt wird; das genehmigte Visum wird als Aufkleber in den Pass eingeklebt.
- Das Schengen-Visumantragsformular ist vollständig und korrekt auszufüllen und zu unterschreiben. Im Formular sind Angaben zu Identität und Kontaktdaten, Aufenthaltsstatus, Beruf oder Ausbildung, Reisezweck, geplanten Ein- und Ausreisedaten, beantragter Anzahl der Einreisen, Unterkunfts- oder Einladungsinformationen, zur Person und den Zahlungsmitteln für die Reisekosten sowie zu früheren biometrischen Registrierungen zu machen. Bei minderjährigen Antragstellern wird das Formular von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben.
- Der Originalpass muss gültig und anerkannt sein. Der Pass muss nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum noch mindestens drei Monate gültig und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein. Kopien der biografischen Datenseite sowie früherer Visa, Ein- und Ausreisestempel oder Aufenthaltserlaubnisse können gemäß der örtlichen Checkliste der Vertretung verlangt werden. Die Anzahl der erforderlichen freien Seiten im Pass ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt. Die Checkliste der jeweiligen Vertretung kann zusätzliche Passkopien oder Anforderungen an freie Seiten enthalten.
- Ein kürzlich aufgenommenes, den ICAO-Standards entsprechendes Foto ist vorzulegen. Die Anzahl der Fotos, die genauen Maße, die Hintergrundfarbe, die Beschränkung des Aufnahmedatums, das Dateiformat und die Auflösung sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt. Diese Eigenschaften richten sich nach der aktuellen Checkliste der Schweizer Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird. Einige offizielle Vertretungslisten verlangen ein einziges, innerhalb der letzten sechs Monate aufgenommenes Foto mit den Maßen 35 × 45 Millimeter und hellem Hintergrund; diese Maße sind nicht als universelle Checkliste für alle Antragszentren veröffentlicht.
- Es kann eine gültige Aufenthaltserlaubnis, ein längerfristiges Visum oder ein anderer offizieller Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts im Konsularbezirk verlangt werden. Die Restgültigkeitsdauer, die das Dokument nach dem Antrags- oder Rückreisedatum aufweisen muss, variiert je nach Vertretung. In der zentralen amtlichen Quelle ist keine für alle Anträge geltende einheitliche Frist angegeben.
- Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks und der Reisebedingungen sind vorzulegen. Dazu können je nach Reisezweck eine Flugreservierung, ein Hin- und Rückflugticket oder ein Ticket für die Weiterreise, eine Hotelreservierung, ein täglicher Reiseplan, ein Einladungsschreiben, eine Unternehmenseinladung, eine Tagungs- oder Veranstaltungsanmeldung, eine Studienzulassung, ein Arbeitgeberschreiben, eine Gehaltsbescheinigung, ein Studentenausweis, eine Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftsdokumente gehören. Familien-, Arbeits-, Ausbildungs-, Eigentums- oder rechtmäßige Aufenthaltsbindungen, die die Absicht des Antragstellers belegen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen, können ebenfalls verlangt werden. Da es keine universelle Dokumentenliste gibt, wird nach Auswahl der Staatsangehörigkeit, des Aufenthaltslandes und des Reisezwecks die von der zuständigen Vertretung erstellte persönliche Checkliste angewandt.
- Der Antragsteller muss ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Reise- und Unterkunftskosten nachweisen. Es können Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Kreditkartenabrechnungen, Arbeitgeberschreiben, Geschäftskonten oder Sponsorenunterlagen verlangt werden. Die Anzahl der Monate, die der Kontoauszug abdecken muss, und ein universeller Mindestsaldo auf dem Konto sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt. Der von der Schweiz an der Grenze angewandte Tagessatz von 100 Schweizer Franken ersetzt nicht die detaillierten Finanzunterlagen, die das Konsulat im Antragsdossier verlangen kann.
- Werden die Kosten von einem Sponsor übernommen, können eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Sponsors, seine Adresse, das Verhältnis zum Antragsteller, ein unterschriebenes Sponsorenschreiben sowie Einkommens- oder Bankunterlagen verlangt werden. Wird für den Sponsor in der Schweiz eine offizielle Sponsorenerklärung verlangt, haftet der Sponsor bis zu insgesamt 30.000 Schweizer Franken. Die erforderlichen Sponsorenunterlagen und Finanznachweise variieren je nach Prüfung durch die Vertretung und die zuständige kantonale Behörde.
- Eine Reisekrankenversicherung, die den gesamten Schengen-Raum und die geplante Aufenthaltsdauer abdeckt, ist vorzulegen. Die Mindestdeckungssumme der Versicherung muss 30.000 Euro betragen und die Kosten für medizinische Notfallbehandlung, notfallmäßige Krankenhausbehandlung, medizinisch bedingte Rückführung und Überführung der sterblichen Überreste im Todesfall abdecken. Das Versicherungsunternehmen muss von der die Anträge prüfenden Vertretung anerkannt werden. Bei der Beantragung eines Visums für mehrere Einreisen muss die Versicherung zumindest die erste geplante Reise abdecken; für spätere Reisen muss ebenfalls eine gültige Versicherung bestehen.
- Dem Antragsteller können Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild abgenommen werden. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Abgabe von Fingerabdrücken befreit. Personen, die in den letzten 59 Monaten für ein Schengen-Visum verwendbare Fingerabdrücke abgegeben haben, müssen diese möglicherweise nicht erneut abgeben. Bei Identitätszweifeln oder unzureichender Qualität der Aufzeichnungen kann eine erneute persönliche Vorsprache und Abnahme biometrischer Daten verlangt werden. Das Konsulat kann den Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch laden und zusätzliche Unterlagen oder Erläuterungen für die Entscheidung anfordern.
- Die Standardgebühr für ein Schengen-Visum beträgt für Erwachsene 90 Euro und für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 45 Euro. Von Kindern unter sechs Jahren wird keine Visumgebühr erhoben. Für bestimmte Antragsteller können Ermäßigungen oder Befreiungen gelten. Die Servicegebühr des autorisierten externen Dienstleisters ist von der Visumgebühr getrennt. Das Gegenwert in lokaler Währung und die akzeptierten Zahlungsmethoden (Bargeld, Karte oder Banküberweisung) variieren je nach Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird.
- Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor der geplanten Reise gestellt werden. In der Regel muss der Antrag mindestens 15 Tage vor der Reise eingereicht werden; die Schweizer Behörden empfehlen, den Antrag möglichst früher zu stellen. Die normale Bearbeitungszeit beträgt etwa 15 Kalendertage. Die Frist kann sich verlängern, wenn zusätzliche Unterlagen, eine eingehende Prüfung, eine zentrale Konsultation oder die Weiterleitung des Dossiers an die Behörden in der Schweiz erforderlich ist. Die genaue Bearbeitungszeit variiert je nach Vertretung und den Merkmalen des Dossiers.
- Für minderjährige Antragsteller können die Geburtsurkunde, Kopien der Personalausweise oder Reisepässe der Eltern, ein Sorgerechtsnachweis und die Einverständniserklärung des nicht reisenden Elternteils verlangt werden. Wer das Formular unterschreiben muss, ob die Einverständniserklärung notariell oder durch eine zuständige Behörde beglaubigt werden muss und ob das Dokument legalisiert werden muss, eine Apostille oder eine Übersetzung erforderlich ist, variiert je nach Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird. In der zentralen amtlichen Quelle gibt es keine einheitliche Dokumenten- und Beglaubigungsliste, die für alle Minderjährigenanträge gilt.
- Die Übersetzung, notarielle Beglaubigung, Apostille oder diplomatische Legalisierung fremdsprachiger Dokumente variiert je nach Reisezweck, Ausstellungsland und der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird. Eine für alle Kurzzeitanträge geltende einheitliche Beglaubigungsregel ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt.
Nationales Visum D
- Personen, die sich länger als 90 Tage in der Schweiz zu Arbeits-, Ausbildungs-, Berufsbildungs-, Familienzusammenführungs- oder anderen Aufenthaltszwecken aufhalten, müssen ein entsprechendes nationales Visum beantragen. Bei Anträgen auf Arbeit oder längerfristigen Aufenthalt ist die Genehmigung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde erforderlich. Der Antrag wird von der Schweizer Vertretung entgegengenommen und zur erforderlichen Prüfung an die zuständige kantonale Behörde weitergeleitet.
- Das Antragsformular für ein nationales Visum ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben; ein gültiger Reisepass, ein Foto und Dokumente zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers sind vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses, die Anzahl der freien Seiten, die Anzahl der Fotos und die genauen Fotomafße sind für alle Arten von nationalen Visa in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt. Die Checkliste der zuständigen Vertretung und der gewählten nationalen Visumskategorie ist anzuwenden.
- Je nach Antragszweck können die kantonale Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung, der Arbeitsvertrag, die Zulassungsbestätigung der Bildungseinrichtung, ausreichende finanzielle Mittel, ein Nachweis der Unterkunft, eine Krankenversicherung, ein polizeiliches Führungszeugnis, ärztliche Atteste, Geburts- oder Heiratsurkunden und Dokumente zum Nachweis der Familienzugehörigkeit verlangt werden. Nicht alle diese Dokumente sind für jeden nationalen Visumantrag erforderlich. Es ist ausschließlich die persönliche offizielle Checkliste der gewählten Kategorie (Arbeit, Studium, Familienzusammenführung oder Aufenthalt) anzuwenden.
- Die Übersetzung, notarielle Beglaubigung, Apostille oder Legalisierung ausländischer öffentlicher Dokumente variiert je nach Ausstellungsland und Visumstyp. Der Zeitraum, den der Kontoauszug abdecken muss, der Mindestbetrag, die genaue Deckungssumme der Krankenversicherung, die Antragsgebühr und die Zahlungsmethode sind für alle Arten von nationalen Visa in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt.
- Die Bearbeitung nationaler Visumanträge hängt von der Entscheidung der zuständigen kantonalen Behörde ab und kann zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten variieren. In der zentralen amtlichen Quelle ist keine genaue Bearbeitungszeit für alle Arten von nationalen Visa angegeben. Die Gültigkeit des Visums, die Anzahl der Einreisen und die Frist für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in die Schweiz richten sich nach der erteilten kantonalen Bewilligung und den auf dem Visumetikett angegebenen Bedingungen. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Unterlagen, biometrische Daten oder ein Vorstellungsgespräch verlangen.
Transitvisum-Bestimmungen
- Ein Flughafentransitvisum wird verwendet, um auf dem Weg von einem Land außerhalb des Schengen-Raums in ein anderes Nicht-Schengen-Land auf dem internationalen Transitbereich eines Schweizer Flughafens das Flugzeug zu wechseln. Der Reisende darf den internationalen Transitbereich nicht verlassen und nicht in die Schweiz einreisen. Wenn eine Passkontrolle erforderlich ist, das Gepäck abgeholt und wieder aufgegeben werden muss, ein anderer Flughafen aufgesucht werden muss oder ein Anschlussflug innerhalb des Schengen-Raums angetreten wird, reicht ein Flughafentransitvisum nicht aus; es kann ein entsprechendes Kurzzeit-Schengen-Visum erforderlich sein.
- Für den Antrag ist das Schengen-Visumantragsformular vollständig auszufüllen und zu unterschreiben; ein gültiger Reisepass, ein den ICAO-Standards entsprechendes Foto, die geplante Flugroute und eine Buchung, die die Weiterreise zum endgültigen Zielort belegt, sind vorzulegen. Verlangt das Zielland ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes Einreisedokument, muss auch dieses Dokument gültig sein. Es können ein Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts im Antragsland und Dokumente über die finanziellen Mittel zur Deckung der Reisekosten verlangt werden.
- Die genaue Gültigkeitsdauer des Reisepasses nach dem geplanten Transitdatum, die Anzahl der freien Seiten, die vorzulegenden Passkopien, das Fotoformat und der Zeitraum, den der Kontoauszug abdecken muss, sind auf der zentralen Transitvisum-Seite nicht eindeutig festgelegt. Es gilt die aktuelle Checkliste der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Schweizer Vertretung.
- Fingerabdrücke und das Gesichtsbild können gemäß den Schengen-Biometrieregeln abgenommen werden. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Abgabe von Fingerabdrücken befreit. Das Konsulat kann zusätzliche Unterlagen, persönliche Vorsprache oder ein Vorstellungsgespräch verlangen.
- Die Transitvisumgebühr wird bei der Antragstellung entrichtet und wird bei Ablehnung des Antrags nicht zurückerstattet. Der Betrag in lokaler Währung, die akzeptierte Zahlungsmethode und die zusätzliche Servicegebühr des autorisierten Dienstleisters variieren je nach Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird. In der zentralen Transitvisum-Quelle sind keine genauen Gebühren und Zahlungsmethoden für alle Antragsstellen angegeben.
- Die Gültigkeitsdaten des Visums und die Anzahl der genehmigten Transite sind auf dem Visumetikett angegeben. Das Visum kann nur für die angegebenen Flughafentransite verwendet werden und berechtigt nicht zum Verlassen des internationalen Transitbereichs.
Schweiz: Wichtige Reiseziele
Die Schweiz bietet mit Zürich, Genf und der Hauptstadt Bern drei bedeutende internationale Drehkreuze. Diese Städte sind die wichtigsten Einfallstore für Reisende aus aller Welt.
Kulturelle Höhepunkte finden sich in Luzern mit seiner Kapellbrücke sowie in Basel mit seinem reichen Museumsangebot. Die Schweizer Alpen und malerischen Seen wie der Genfersee ziehen Natur- und Geschäftsreisende gleichermaßen an.
Eine typische Reiseroute verbindet die urbanen Zentren per effizientem Bahnnetz – etwa von Zürich über Bern nach Genf. Viele Besucher kombinieren Städtetrips mit Aufenthalten in Bergregionen wie dem Jungfraujoch oder in den Bündner Alpen.
