Slowenien:Visabestimmungen und Einreiseregeln für Besucher

Die Zahl der Länder, deren Staatsangehörige vor der Einreise in dieses Land ein Visum beantragen müssen, beträgt 105. Die Zahl der Länder mit visumfreier Einreise beträgt 93.

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Slowenien: Einreisebestimmungen für BesucherLetzte Prüfung:Letzte Aktualisierung:

Slowenien:Karte der Visumanforderungen

Erfahren Sie, welche Staatsangehörigen für die Einreise in dieses Land ein Visum benötigen und welche visumfrei einreisen können.

Slowenien: Erforderliche Unterlagen und Voraussetzungen für Visum und Einreise

Visabestimmungen können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Angaben stets anhand offizieller Regierungsquellen.

Anforderungen für die visumfreie Einreise

  • Der Reisende muss einen gültigen und von Slowenien anerkannten Reisepass oder Reiseausweis mitführen.
  • Der kurzfristige visumfreie Aufenthalt ist im gesamten Schengen-Raum auf maximal 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen begrenzt. Der Reisende muss den Schengen-Raum vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer verlassen. Die visumfreie Einreise gewährt kein Recht auf Erwerbstätigkeit oder langfristigen Aufenthalt.
  • Bei der Grenzkontrolle können die Identität des Reisenden, die Echtheit und Gültigkeit seines Reisepasses, der Reisezweck, das Reiseziel und die Aufenthaltsbedingungen überprüft werden. Bei Bedarf können Belege wie Unterkunftsnachweis, Reisezweck, Reiseverlauf, Rück- oder Weiterreise verlangt werden. Der Reisende muss über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Aufenthaltsdauer und die Rückreise oder die Durchreise in ein anderes Land, in das er zugelassen wird, zu bestreiten.
  • Die Einreise kann verweigert werden, wenn gegen den Reisenden ein Eintrag im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung vorliegt, kein gültiges Reisedokument vorgelegt werden kann, der Reisezweck oder die Reisebedingungen nicht nachgewiesen werden können, keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit, der Volksgesundheit oder der internationalen Beziehungen festgestellt wird.
  • Bei der Überschreitung der Außengrenze des Schengen-Raums durch kurzfristige Drittstaatsreisende, die unter das EES fallen, werden Einreise-, Ausreise- und Einreiseverweigerungsdaten elektronisch erfasst. Bei der Grenzkontrolle können ein Lichtbild und vier Fingerabdrücke abgenommen werden, und der Reisende muss der Erhebung dieser Daten zustimmen. Das EES wird an Sloweniens externen Schengen-Luft- und Seegrenzübergängen vollständig angewendet.
  • Die Grenzbehörde kann jedoch Unterlagen anfordern, die den Reisezweck, die Unterkunftsregelung, die finanziellen Mittel und die Rückkehrabsicht bestätigen.

Anforderungen für die Beantragung eines Konsulatsvisums — Kurzaufenthalts-Schengen-Visum — Typ C

  • Der Antrag ist bei der zuständigen diplomatischen Vertretung Sloweniens, dem Konsulat oder dem offiziell ermächtigten externen Dienstleister zu stellen, wenn Slowenien das Hauptreiseziel ist. Ein anderer Schengen-Staat darf einen C-Visumantrag nur dann im Namen Sloweniens annehmen, wenn eine gültige Vertretungsvereinbarung besteht. Der Antragsteller muss normalerweise bei der zuständigen Behörde in seinem rechtmäßigen Aufenthaltsland den Antrag stellen. Eine Person, die in einem Land ohne slowenische Vertretung oder Vertretungsvereinbarung lebt, kann nur dann bei einer slowenischen Vertretung in einem anderen Land einen Antrag stellen, wenn sie sich dort rechtmäßig aufhält.
  • Der Antrag ist in der Regel mindestens 15 Kalendertage vor der geplanten Reise zu stellen und darf höchstens sechs Monate vor Reisebeginn eingereicht werden. Seeleute im Dienst können den Antrag neun Monate vor der Reise stellen. Ein Termin kann erforderlich sein. Ein später als 15 Tage eingereichter Antrag kann zwar angenommen werden, doch die Entscheidung kann nach dem Reisedatum ergehen.
  • Der Antragsteller muss einen Reisepass vorlegen, der in den letzten 10 Jahren ausgestellt wurde, mindestens zwei freie Seiten aufweist und mindestens drei Monate nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum gültig ist. Bei einem Antrag auf ein Mehrfachvisum muss die Gültigkeit des Reisepasses mindestens drei Monate über das Datum der letzten geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum hinaus bestehen bleiben. Das Reisedokument muss vom prüfenden Staat anerkannt sein. Wird das Reisedokument nicht von allen Schengen-Staaten anerkannt, kann dies zu einer räumlichen Beschränkung des Visums oder zu einer Ausstellung auf einem separaten Blatt führen; bei einem von keinem Staat anerkannten Dokument kann der Antrag als unzulässig behandelt werden.
  • Das Visumantragsformular ist vollständig auszufüllen und vom Antragsteller zu unterschreiben. Für jede im selben Reisedokument eingetragene Person ist ein separates Formular auszufüllen. Bei Antragstellern unter 18 Jahren muss das Formular von einem Elternteil oder einem gesetzlichen Vormund unterschrieben werden.
  • Es ist ein aktuelles, den ICAO-Standards entsprechendes Lichtbild vorzulegen. Einige Vertretungen verwenden in ihren Checklisten die Größe 35 × 45 mm; maßgeblich ist die spezifische Checkliste der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird.
  • Es ist eine Reisekrankenversicherung vorzulegen, die die Kosten für die Rückführung aus medizinischen Gründen einschließlich medizinischer Notfallversorgung, Krankenhausaufenthalt und Tod abdeckt. Die Deckungssumme muss mindestens 30.000 Euro betragen und in allen Schengen-Staaten sowie für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein. Die Versicherung kann auch von einem Dritten, z. B. der einladenden Person, für den Antragsteller abgeschlossen werden.
  • Es sind Belege vorzulegen, die den Reisezweck, die Unterkunft, ausreichende finanzielle Mittel für die Aufenthaltsdauer und die Absicht des Antragstellers, nach Reiseende in sein Aufenthaltsland zurückzukehren, nachweisen. Die für verschiedene Reisezwecke wie Tourismus, Geschäftsreise, Privatbesuch, Studium, kulturelle oder sportliche Aktivitäten angeforderten Unterlagen – Flugreservierung, Hotelreservierung, Arbeitsbescheinigung, Gehaltsabrechnung, Studentenbescheinigung, Firmenunterlagen, Reiseplan und Bankunterlagen – variieren je nach Antragsland und Vertretung.
  • Wenn die einladende Person die Unterkunfts- oder Lebenshaltungskosten übernimmt, ist ein von der zuständigen Verwaltungseinheit Sloweniens bestätigtes und registriertes Garantieschreiben zu verwenden. Das Garantieschreiben muss den Reisezweck, die Aufenthaltsdaten, die Unterkunftsadresse, die Angaben zur eingeladenen Person und die Kosten, die der Sponsor übernimmt, enthalten. Bei Privatbesuchen können vom Garantiegeber Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Nachweise über das Eigentum oder die Miete der Wohnung verlangt werden. Bei Geschäftsbesuchen muss das Garantieschreiben von einer in Slowenien ansässigen juristischen Person ausgestellt werden; Rechnungen, Zollanmeldungen oder gültige Verträge, die eine vorherige Geschäftsbeziehung belegen, können vorgelegt werden.
  • Wenn die einladende Person die Unterkunfts- oder Lebenshaltungskosten nicht übernimmt, kann ein unterschriebenes Einladungsschreiben verwendet werden. Das Einladungsschreiben muss die Angaben des Gastgebers oder des Unternehmens, die Identitätsdaten des Antragstellers, die Beziehung zwischen den Parteien, den Reisezweck, die Aufenthaltsdaten und die Art der Kontaktaufnahme enthalten. Nach den zentralen Vorschriften ist es nicht erforderlich, dass dieses Einladungsschreiben bei der Verwaltungseinheit in Slowenien bestätigt oder registriert wird.
  • Der Antrag wird grundsätzlich persönlich eingereicht. Bei der Beantragung eines Kurzaufenthaltsvisums werden elektronisch zehn Fingerabdrücke abgenommen; für bestimmte Antragstellergruppen bestehen Ausnahmen. Der Konsularbeamte kann Fragen zum Reisezweck und zu den vorgelegten Unterlagen stellen. Während der Prüfung des Antrags können weitere Unterlagen oder ein Vorstellungsgespräch angefordert werden.
  • Die reguläre Visumgebühr für ein C-Visum beträgt 90 Euro für Antragsteller über 12 Jahre und 45 Euro für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren. Im Rahmen bestimmter internationaler Abkommen und Befreiungskategorien kann eine ermäßigte Gebühr oder Gebührenbefreiung gelten. Bei Nutzung eines externen Dienstleisters kann zusätzlich eine Servicegebühr erhoben werden.
  • Die normale Bearbeitungszeit beträgt 15 Kalendertage. Bei eingehender Prüfung oder Anforderung zusätzlicher Unterlagen kann die Frist auf bis zu 45 Tage verlängert werden. Bestimmte Familienangehörige von Unionsbürgern oder EWR-Bürgern, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, haben möglicherweise Anspruch auf gebührenfreie und beschleunigte Bearbeitung.
  • Das C-Visum erlaubt einen Kurzaufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum. Das Visum kann als Einreise- oder Mehrfachvisum ausgestellt werden; die zulässige Anzahl der Einreisen, die Gültigkeitsdaten und die Aufenthaltsdauer sind auf dem Visumaufkleber angegeben. Das Visum berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. In außergewöhnlichen Fällen, die eine Rückkehr verhindern, kann eine Verlängerung in Betracht gezogen werden.
  • Die Möglichkeit, das elektronische Antragsformular online auszufüllen, bedeutet kein E-Visum. Das Formular muss ausgedruckt und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Botschaft, dem Konsulat oder dem autorisierten Antragszentrum eingereicht werden.

Langfristiges nationales Visum — Typ D

  • Ein Antrag auf ein D-Visum kann nur persönlich bei der zuständigen slowenischen diplomatischen Vertretung oder dem Konsulat gestellt werden. Eine andere Schengen-Vertretung, die Slowenien bei Kurzzeitvisa vertritt, kann D-Visumanträge nicht annehmen. Der Antragsteller muss das D-Visumformular vollständig ausfüllen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
  • Dem Antrag sind ein Reisepass mit angemessener Gültigkeit, ein den ICAO-Standards entsprechendes Lichtbild im Format 45 × 35 mm, eine Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro für die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums sowie spezifische Unterlagen zum Nachweis des Zwecks des Langzeitaufenthalts beizufügen.
  • Die erforderlichen zweckspezifischen Unterlagen variieren je nach Familienzusammenführung, Studium, beruflicher Tätigkeit oder anderen rechtmäßigen Aufenthaltszwecken. Die Anforderungen an ein Führungszeugnis, Nachweise über die familiäre Bindung, eine Aufnahmebestätigung, einen Arbeits- oder Sportvertrag, Übersetzungen, Apostillen oder Legalisationen richten sich nach dem Antragszweck und der Checkliste der zuständigen Vertretung. Es gibt keine einzige universelle Liste von unterstützenden Dokumenten, die für alle D-Visumantragsteller gelten würde.
  • Bei Anträgen auf Familienzusammenführung können gleichzeitige Vorstellungsgespräche mit dem Antragsteller in der Vertretung und mit dem Ehegatten oder Partner in Slowenien bei der zuständigen Verwaltungseinheit durchgeführt werden, um die Echtheit der Ehe oder der Partnerschaft zu beurteilen.
  • Die Gebühr für ein D-Visum beträgt 77 Euro. Bestimmte nahe Familienangehörige eines slowenischen oder eines anderen EU-Bürgers können von der Gebührenpflicht befreit sein.
  • Das D-Visum wird für mindestens 90 Tage und höchstens ein Jahr ausgestellt. Das Visum ist nicht verlängerbar. Der Visuminhaber kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen direkt bei der zuständigen Verwaltungseinheit in Slowenien einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.

Anforderungen für das Transitvisum

  • Ein Flughafentransitvisum des Typs A erlaubt dem Reisenden die Durchreise durch die internationale Transitzone eines Schengen-Flughafens, ohne dass er offiziell in den Schengen-Raum einreist. Dieses Visum berechtigt weder zum Verlassen der internationalen Transitzone des Flughafens, noch zur Einreise in das Land oder zur Fortsetzung der Reise mit einem Inlandsflug zu einem anderen Flughafen innerhalb des Schengen-Raums. Ist ein solcher Reiseverlauf erforderlich, muss ein Schengen-Visum des Typs C beantragt werden.
  • Das Transitvisum muss vor der Reise eingeholt werden. Es gibt kein allgemeines System, bei dem ein Visum des Typs A an der Grenze oder am Flughafen ausgestellt wird. Der Antrag ist bei der zuständigen diplomatischen Vertretung, dem Konsulat oder dem externen Dienstleister zu stellen. Der Antrag ist in der Regel mindestens 15 Tage vor der Reise und höchstens sechs Monate vor der Reise einzureichen.
  • Der Antragsteller muss einen anerkannten Reisepass oder Reiseausweis vorlegen, der in den letzten 10 Jahren ausgestellt wurde, mindestens zwei freie Seiten enthält und nach Abschluss der geplanten Transitreise noch ausreichend gültig ist. Außerdem sind ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Visumformular, ein aktuelles ICAO-konformes Lichtbild, die Visumgebühr und biometrische Daten erforderlich. Bei Minderjährigen muss das Formular von einem Elternteil oder gesetzlichen Vormund unterschrieben werden.
  • Es sind Dokumente vorzulegen, die die Transitroute, die Anschlussflüge oder die Weiterreise sowie die Zulassung des Reisenden im nachfolgenden oder endgültigen Bestimmungsland belegen. Ist für das endgültige Bestimmungsland ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes Einreisedokument erforderlich, ist die Gültigkeit dieses Dokuments nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Streckendokumente, eine Ticketreservierung oder ein Vorstellungsgespräch verlangen.
  • Auf ein Transitvisum des Typs A finden die Standard-Visumgebühren und der Bearbeitungsrahmen für Schengen-Visa Anwendung. Die normale Bearbeitungszeit beträgt 15 Kalendertage und kann sich bei weiteren Prüfungen auf bis zu 45 Tage verlängern. Die Servicegebühr des Antragszentrums und die Zahlungsmethode können je nach Antragsland variieren. Die Gültigkeitsdaten des Visums und die Anzahl der zulässigen Transite werden auf dem ausgestellten Visum angegeben.