Spanien:Visabestimmungen

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Spanien Karte der Visabestimmungen

Spanien: Visabestimmungen

Visabestimmungen können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Angaben stets anhand offizieller Regierungsquellen.

Voraussetzungen für die visumfreie Einreise

  • Die visumfreie Kurzzeiteinreise erlaubt einen Aufenthalt von insgesamt höchstens 90 Tagen innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum. Der Reisende muss über einen zugelassenen Grenzübergang nach Spanien einreisen, darf keinem ausdrücklichen Einreiseverbot unterliegen und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere oder äußere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen. Das visumfreie Reiseberechtigung hindert die Grenzbehörden nicht daran, die Einreisevoraussetzungen zu prüfen oder die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  • Als Identitäts- und Reisedokument können ein gültiger Einzel- oder Sammelpass, ein gültiges Reisedokument oder ein anderes von Spanien im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen an der Grenze anerkanntes Identitätsdokument verwendet werden. Das Dokument muss nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum noch mindestens drei Monate gültig sein und innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Einreisedatum ausgestellt worden sein. Der Reisepass oder das Reisedokument muss ausreichende Angaben zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit enthalten, und der Pass muss die Rückkehr in das Ausstellungsland ermöglichen. Zu beschädigten Pässen, der Anforderung maschinenlesbarer Pässe und der Pflicht zu biometrischen Pässen wird in der zentralen amtlichen Quelle keine für alle Reisenden geltende gesonderte technische Regel genannt. Auch die Anzahl der freien Seiten im Pass ist in der zentralen amtlichen Quelle für die visumfreie Einreise nicht genau angegeben.
  • Bei der Grenzkontrolle können der Reisezweck und die geplanten Aufenthaltsbedingungen erfragt werden. Ein Rückflugticket oder ein geschlossenes, auf den Namen des Reisenden ausgestelltes Ticket für die Weiterreise kann verlangt werden. Bei touristischen oder privaten Reisen können ein Hotel- oder sonstiger Unterkunftsnachweis, ein offizielles Einladungsschreiben oder eine Buchung für eine organisierte Reise vorgelegt werden. Bei Geschäftsreisen können eine Einladung des Unternehmens oder der Behörde, Nachweise über Geschäftsbeziehungen oder Eintrittskarten für Messen und Kongresse; bei Bildungsreisen eine Immatrikulations- oder Zulassungsbescheinigung; bei sonstigen Reisen eine Einladung, Buchung, Programm, Veranstaltungsteilnahmebescheinigung oder Eintrittskarte verlangt werden.
  • Wenn der Aufenthalt bei einer Privatperson erfolgt, kann ein von der spanischen Polizei ausgestelltes Einladungsschreiben verlangt werden. Das Einladungsschreiben belegt lediglich das Vorhandensein einer Unterkunft und ersetzt nicht den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, ein Rückflugticket oder andere Einreisevoraussetzungen. Der Antrag auf eine Einladung muss die Identitäts- und Adressdaten des Einladenden, einen Eigentums- oder Mietvertrag als Nachweis des Nutzungsrechts an der Wohnung, die Beziehung zwischen Einladendem und Eingeladenem, die Pass- und Aufenthaltsdaten des Eingeladenen sowie die voraussichtlichen Aufenthaltsdaten enthalten. Das ausgestellte Dokument muss dem Reisenden übermittelt werden.
  • Auf Verlangen der Grenzbehörde ist ab dem 1. Januar 2026 ein finanzielles Mindestmittel von 121,10 EUR pro Person und Tag und in jedem Fall von mindestens 1.098,90 EUR pro Person nachzuweisen. Der Betrag wird anhand der Aufenthaltstage einschließlich Ein- und Ausreisetage und der vom Reisenden zu unterhaltenden Personen berechnet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann durch Bargeld, bestätigte Schecks, Reiseschecks, Zahlungsnachweise oder eine Kreditkarte, ergänzt durch einen Kontoauszug oder ein aktuelles Sparbuch, aus dem das verfügbare Kreditlimit hervorgeht, nachgewiesen werden. Allgemeine Bankbriefe und Online-Kontoauszüge werden bei der Grenzkontrolle nicht als akzeptierte Nachweise aufgeführt. Außerdem muss ein nicht übertragbares, geschlossenes, auf den Namen des Reisenden ausgestelltes Ticket für die Rückreise oder die Weiterreise in ein Drittland vorliegen.
  • Eine für alle Reisende geltende allgemeine Reisekrankenversicherung, eine bestimmte Mindestversicherungssumme oder eine routinemäßige Impfbescheinigung ist in den zentralen Einreisebestimmungen für die visumfreie Einreise nicht vorgeschrieben. Falls die Gesundheitsbehörden aufgrund eines bestimmten Risikos gesondert entscheiden, können eine Gesundheitsbescheinigung oder eine Gesundheitsuntersuchung an der Grenze verlangt werden.
  • Kurzzeitreisende aus Drittstaaten müssen an der Grenze an der biometrischen Kontrolle teilnehmen. Die Passdaten, das Gesichtsbild, die Ein- und Ausreisedaten sowie vier Fingerabdrücke von visumbefreiten Reisenden werden im EES-System erfasst. Das EES ist kein Visum- oder elektronisches Reisegenehmigungsverfahren, sondern ein an der Grenze durchgeführtes Einreise-/Ausreise-Aufzeichnungssystem.
  • Minderjährige ausländische Reisende müssen einen gültigen Reisepass oder ein gültiges Reisedokument mit sich führen. Spanien hat auf seiner zentralen Einreisewebsite keine universelle Liste von Dokumenten wie eine elterliche Einwilligungserklärung, eine Geburtsurkunde oder einen Nachweis der familiären Bindung für ausländische Kinderbesucher veröffentlicht. Die Rechtsvorschriften des Landes, dem das Kind unterliegt, das Ausreiseland und die Beförderungsbestimmungen können zusätzliche Dokumente erfordern.

Voraussetzungen für die Beantragung eines Konsulatsvisums — Kurzzeit-Schengen-Visum

  • Das Kurzzeit-Schengen-Visum wird für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen zu Zwecken wie Tourismus, Geschäftsreisen, Familienbesuch, kurzfristige Bildungsmaßnahmen, Praktika, ehrenamtliche Tätigkeiten, medizinische Behandlung und andere nicht erwerbsbezogene Kurzzeitaufenthalte verwendet. Das Visum kann für die einmalige oder mehrfache Einreise ausgestellt werden. Die Anzahl der zulässigen Einreisen, die Gültigkeitsdaten und die Aufenthaltstage sind auf dem Visumaufkleber angegeben. Die Erteilung des Visums gewährt kein bedingungsloses Einreiserecht in das Land; der Reisende muss an der Grenze erneut die allgemeinen Einreisevoraussetzungen nachweisen.
  • Jeder Antragsteller muss alle Teile des Schengen-Visumantragsformulars vollständig ausfüllen und unterschreiben. Bei minderjährigen Antragstellern wird das Formular von einem Elternteil oder einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben. Der Antrag wird in der Regel persönlich, mit Terminvereinbarung und im Konsularbezirk, in dem der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat, gestellt. In einigen Ländern werden Anträge über ein von Spanien ermächtigtes Visumantragszentrum angenommen.
  • Es ist ein aktuelles, farbiges Passfoto einzureichen. Das Foto muss vor hellem Hintergrund, von vorne aufgenommen sein; es darf keine dunklen oder verspiegelten Brillen getragen werden und keine Kleidung, die das Gesichtsoval bedeckt. Bei Fotos von Kleinkindern darf kein Teil des Erwachsenen, der das Kind hält, sichtbar sein. Die genauen Maße des Fotos in Millimetern, die Beschränkung des Aufnahmedatums, das digitale Dateiformat und die Auflösung sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau angegeben.
  • Das Original des gültigen Reisepasses sowie eine Fotokopie der Seiten mit biografischen oder biometrischen Daten sind vorzulegen. Der Reisepass muss nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum noch mindestens drei Monate gültig sein, mindestens zwei freie Seiten enthalten und innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antragsdatum ausgestellt worden sein. Die Anforderung von Kopien früherer Visa, Einreise-/Ausreisestempel oder des alten Passes kann je nach Konsulat und örtlicher Checkliste variieren.
  • Es ist eine Reisekrankenversicherung vorzulegen, die den gesamten Aufenthaltszeitraum und den gesamten Schengen-Raum abdeckt. Die Versicherung muss die Kosten für die Rückführung aus medizinischen Gründen oder im Todesfall, für dringende medizinische Hilfe und für dringende Krankenhausbehandlung abdecken. Die Mindestdeckungssumme beträgt 30.000 EUR oder den Gegenwert in der Landeswährung. Bei einem Antrag auf ein Mehrfachvisum muss die Versicherung zumindest für die erste geplante Reise gültig sein.
  • Der Antragsteller muss Unterlagen vorlegen, die den Reisezweck, die Unterkunftsbedingungen, den Reiseplan, ausreichende finanzielle Mittel und die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen, belegen. Die möglicherweise verlangten Unterlagen können je nach Reisezweck eine Hotel- oder Unterkunftsbuchung, ein Einladungsschreiben, eine Hin- und Rückreisebuchung, ein Reiseplan, ein Arbeitgeberschreiben, eine Gehaltsbescheinigung, ein Studentenausweis, Unternehmensunterlagen, eine geschäftliche Einladung, eine Veranstaltungsanmeldung, Sponsorenunterlagen oder Nachweise familiärer Bindungen umfassen. Da es keine universelle Dokumentenliste gibt, gilt die von der jeweiligen Vertretung für die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland und den Reisezweck veröffentlichte Checkliste.
  • Es wird eine Aufenthaltserlaubnis, ein Visum oder ein anderer Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im betreffenden Konsularbezirk verlangt. Die erforderliche Restgültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis kann je nach der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird, variieren.
  • Die Anzahl der Monate, die der Kontoauszug abdecken muss, und der Mindestsaldo in der Antragsakte sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau angegeben. Örtliche Konsulate oder ermächtigte Antragszentren können die letzten drei Monate, einen längeren Zeitraum oder zusätzliche Einkommensnachweise verlangen. Der an der Grenze möglicherweise anzuwendende finanzielle Mindestbetrag für 2026 beträgt 121,10 EUR pro Person und Tag und mindestens 1.098,90 EUR pro Person. Dieser Grenzbetrag ersetzt nicht die detaillierteren finanziellen Nachweise, die das Konsulat für den Visumantrag verlangen kann.
  • Anträge sind in der Regel frühestens sechs Monate und spätestens 15 Tage vor der geplanten Reise zu stellen. Für Seeleute kann eine frühere Antragsfrist gelten. Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt 15 Kalendertage ab dem Tag nach Einreichung des Antrags. Bei Anforderung zusätzlicher Unterlagen oder eines persönlichen Gesprächs kann die Frist auf bis zu 45 Kalendertage verlängert werden. Bei bestimmten Staatsangehörigkeiten kann die Konsultation der zentralen Behörden die Bearbeitungszeit beeinflussen.
  • Bei der Antragstellung werden ein Gesichtsbild und Fingerabdrücke abgenommen. Personen unter 12 Jahren sind von der Abgabe der Fingerabdrücke befreit. Personen, die in den letzten 59 Monaten für ein Schengen-Visum verwendbare Fingerabdrücke abgegeben haben, können von der erneuten Abgabe der Fingerabdrücke befreit werden; wird jedoch die Qualität der Aufzeichnung als unzureichend erachtet, können erneut Fingerabdrücke verlangt werden. Das Konsulat kann zusätzliche Unterlagen, weitere Informationen oder ein persönliches Gespräch verlangen.
  • Die Standardgebühr für ein Schengen-Visum beträgt 90 EUR für Antragsteller ab 12 Jahren, 45 EUR für Kinder im Alter von 6–11 Jahren. Kinder unter 6 Jahren sind von der Gebühr befreit. Weitere Befreiungen oder Ermäßigungen gemäß dem EU-Visakodex können gelten. Die Dienstleistungsgebühr des ermächtigten Antragszentrums ist von der Visumgebühr getrennt. Die akzeptierten Zahlungsmethoden und der Betrag in Landeswährung sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau angegeben; sie variieren je nach Konsulat oder ermächtigtem Zentrum, bei dem der Antrag gestellt wird.
  • Der Antrag für Minderjährige wird vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Zusätzliche Unterlagen wie eine Geburtsurkunde, Kopien der Ausweise oder Pässe der Eltern, ein Sorgerechtsbeschluss und eine notariell beglaubigte Einwilligung des nicht reisenden Elternteils können gemäß der örtlichen Checkliste verlangt werden. Das Format und die Beglaubigungsanforderungen für diese Dokumente sind für alle Konsulate nicht zentral einheitlich veröffentlicht.
  • Die Übersetzung, notarielle Beglaubigung, Apostille oder Legalisierung ausländischer Dokumente variiert je nach Zweck des Kurzzeitantrags und der örtlichen Checkliste der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird. Für alle Kurzzeitanträge gilt keine allgemeingültige universelle Beglaubigungsregel.

Nationales Visum

  • Personen, die länger als 90 Tage in Spanien studieren, arbeiten oder sich aufhalten möchten, müssen einen der geeigneten nationalen Visumstypen beantragen. Einige Beschäftigungsaktivitäten können selbst dann ein nationales Visum erfordern, wenn sie kürzer als 90 Tage dauern. Ein nationales Visum kann dem Inhaber ermöglichen, nach Spanien zu reisen und unter den Gültigkeitsbedingungen bis zu 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen in anderen Schengen-Staaten zu reisen.
  • Bei der Beantragung eines nationalen Visums ist das offizielle Formular des gewählten Visumstyps vollständig auszufüllen und zu unterschreiben; ein aktuelles Farbfoto, ein gültiger Reisepass und Kopien der biografischen Seiten sind vorzulegen. Ein Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Konsularbezirk kann ebenfalls verlangt werden. Da die Mindestgültigkeit des Reisepasses und die Anzahl der freien Seiten je nach nationalem Visumstyp variieren, ist in der zentralen amtlichen Quelle keine einheitliche Gültigkeitsdauer oder Seitenzahl für alle nationalen Visa genau angegeben.
  • Je nach Antragszweck können Unterlagen wie eine Zulassung einer Bildungseinrichtung, eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis, ein Arbeitsvertrag, berufliche Qualifikationen, ausreichende finanzielle Mittel, eine in Spanien gültige Krankenversicherung, ein polizeiliches Führungszeugnis, ein ärztliches Attest, Unterkunftsnachweise, Nachweise familiärer Bindungen oder Sponsorenunterlagen verlangt werden. Nicht alle dieser Unterlagen sind für jedes nationale Visum obligatorisch. Es gilt ausschließlich die Liste, die auf der offiziellen Seite des gewählten Visumstyps (z. B. Arbeitsvisum, Studienvisum, Familienzusammenführungsvisum, Unternehmervisum, Forschervisum, Digitalnomadenvisum oder Aufenthaltsvisum) angegeben ist.
  • Von ausländischen Behörden ausgestellte öffentliche Dokumente wie polizeiliche Führungszeugnisse, Geburts- oder Heiratsurkunden, ärztliche Atteste und ähnliche Dokumente können für den jeweiligen nationalen Visumstyp mit einer Apostille oder Legalisation sowie gegebenenfalls einer offiziellen spanischen Übersetzung verlangt werden. Die Gültigkeitsdauer des Dokuments, die Übersetzungsmethode und die Beglaubigungsform variieren je nach Visumstyp und dem Land, in dem das Dokument ausgestellt wurde.
  • Die Formulare minderjähriger Antragsteller werden von einem Elternteil oder einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben. Unterlagen wie eine Geburtsurkunde, ein Sorgerechtsbeschluss, Ausweise der Eltern und eine Einwilligungserklärung können je nach Visumstyp und örtlichen Konsulatsregeln verlangt werden.
  • Die Gebühr für ein nationales Visum, die akzeptierte Zahlungsmethode, der frühestmögliche Antragstermin, die Bearbeitungszeit, die Gültigkeit des Reisepasses und die Gültigkeitsdauer des Visums variieren je nach Visumstyp, der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, Gegenseitigkeitsregeln und dem Konsulat, bei dem der Antrag gestellt wird. Eine einheitliche Gebühr und Bearbeitungszeit für alle nationalen Visumstypen ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau angegeben. Das Konsulat kann zusätzliche Unterlagen oder ein persönliches Gespräch verlangen.

Voraussetzungen für ein Transitvisum

  • Ein Flughafentransitvisum berechtigt ausschließlich zum Aufenthalt im internationalen Transitbereich von Schengen-Flughäfen und gewährt dem Inhaber kein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet Spaniens oder eines anderen Schengen-Staates. Wenn aufgrund eines Terminalwechsels, der erneuten Gepäckaufgabe oder einer anderen Handlung eine Grenzkontrolle erforderlich ist, reicht ein Flughafentransitvisum nicht aus; es muss ein geeignetes Kurzzeit-Schengen-Visum beantragt werden.
  • Der Antragsteller muss alle Teile des Schengen-Visumantragsformulars ausfüllen und unterschreiben. Bei Minderjährigen wird das Formular von einem Elternteil oder gesetzlichen Vertreter unterschrieben. Es ist ein aktuelles, farbiges Passfoto mit hellem Hintergrund einzureichen. Die genauen Maße des Fotos in Millimetern und die digitalen technischen Spezifikationen sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau angegeben.
  • Das Original des gültigen Reisepasses sowie eine Fotokopie der Seiten mit biometrischen Daten sind vorzulegen. Der Reisepass muss nach dem geplanten Flughafentransit noch mindestens drei Monate gültig sein, mindestens zwei freie Seiten enthalten und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  • Es ist ein Flugticket oder eine Buchung vorzulegen, die die Weiterreise zum endgültigen Bestimmungsort nach dem geplanten Transit belegt. Falls das Zielland ein Visum oder eine Einreisegenehmigung verlangt, ist das entsprechende gültige Dokument ebenfalls der Akte beizufügen. Ein Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Konsularbezirk kann verlangt werden.
  • Anträge sind frühestens sechs Monate vor der geplanten Reise und in der Regel spätestens 15 Tage vorher einzureichen. Die Entscheidungsfrist beträgt in der Regel 15 Kalendertage; bei Anforderung zusätzlicher Unterlagen oder eines Gesprächs kann sie auf bis zu 45 Kalendertage verlängert werden. Bei der Antragstellung werden ein Gesichtsbild und, sofern keine gültige Befreiung vorliegt, Fingerabdrücke abgenommen. Das Konsulat kann zusätzliche Unterlagen, weitere Informationen oder ein persönliches Gespräch verlangen.
  • Die Standardgebühr für ein Transitvisum beträgt 90 EUR für Antragsteller ab 12 Jahren, 45 EUR für Kinder im Alter von 6–11 Jahren. Kinder unter 6 Jahren sind von der Gebühr befreit. Die Zahlungsmethode und der Gegenwert in Landeswährung variieren je nach der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird.
  • Die Gültigkeitsdaten des Transitvisums und die Anzahl der zulässigen Transite sind auf dem Visumaufkleber angegeben. Es kann für einen einzelnen oder mehrere Flughafentransite ausgestellt werden. Es berechtigt nicht zum Verlassen des internationalen Transitbereichs des Flughafens.
Bevölkerung
47,850,793(2026 geschätzt)
Amtssprache
Spanisch; regionale Amtssprachen: Katalanisch/Valencian, Galicisch, Baskisch, Aranese
Regierungsform
Parlamentarische konstitutionelle Monarchie
Kontinent
Europa
Hauptstadt
Madrid
Währung
Euro
Fläche
505.990 km²
Telefonvorwahl
+34

Spanien: Wichtige Reiseziele

Madrid ist die Hauptstadt und ein zentrales Drehkreuz für internationale Ankünfte. Barcelona an der Nordostküste ist ein weiteres wichtiges Tor mit einem großen Flughafen. Beide Städte bieten hervorragende Verbindungen in alle Regionen Spaniens.

Die kulturelle Vielfalt zeigt sich in Regionen wie Andalusien mit seinen maurischen Palästen und dem Baskenland mit eigener Sprache. Die Mittelmeerküste lockt mit Stränden, während die Kanarischen und Balearen Inseln ganzjährig milde Temperaturen bieten.

Viele Reisende starten in Madrid oder Barcelona und reisen dann mit dem Hochgeschwindigkeitszug AVE quer durchs Land. Beliebte Routen führen von Madrid nach Sevilla oder von Barcelona an die Costa Brava. Auch Rundreisen durch Andalusien oder zu den Inseln sind typisch.