Liechtenstein:Visabestimmungen
LiechtensteinInformieren Sie sich über die Visabestimmungen für dieses Land. Letzte Prüfung:Letzte Aktualisierung:
Liechtenstein Karte der Visabestimmungen
Liechtenstein: Visabestimmungen
Visabestimmungen können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Angaben stets anhand offizieller Regierungsquellen.
Voraussetzungen für die visumfreie Einreise
- Bei visumfreien Kurzzeitaufenthalten darf die Gesamtaufenthaltsdauer im Schengen-Raum innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreiten. Der Einreisetag wird als erster und der Ausreisetag als letzter Aufenthaltstag gezählt. Erfolgt die Reise zum Zweck der Erwerbstätigkeit, einer längeren Ausbildung oder eines Aufenthalts von mehr als 90 Tagen, ist die Visumbefreiung für Kurzaufenthalte nicht ausreichend, und das entsprechende Genehmigungsverfahren muss durchgeführt werden.
- Ein Reisender, der als Drittstaatsangehöriger von der Visumbefreiung profitiert, muss ein von den liechtensteinischen und schweizerischen Behörden anerkanntes gültiges Reisedokument mitführen. Das Reisedokument muss nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum noch mindestens drei Monate gültig sein und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein. Bei Reisenden mit einer gültigen Schengen-Aufenthaltserlaubnis oder einem Visum Typ D muss das Reisedokument bei der Einreise und während des geplanten Aufenthalts gültig sein.
- Ob ein nationaler Personalausweis akzeptiert wird, hängt vom rechtlichen Status des Reisenden und der angewandten Einreiseordnung ab. Die Akzeptanz von Reisedokumenten für Flüchtlinge, Reisedokumenten für Staatenlose, Fremdenpässen und anderen besonderen Reisedokumenten wird je nach Art des Dokuments und der ausstellenden Behörde gesondert geprüft.
- Die Anzahl der erforderlichen leeren Seiten im Reisepass für die visumfreie Einreise ist in den zentralen offiziellen Quellen nicht eindeutig festgelegt. Die Anforderung eines biometrischen Reisepasses gilt nicht universell für alle visumbefreiten Reisenden; in einigen Pass- und Reisedokumentkategorien kann die Nutzung der Befreiung von der Vorlage eines biometrischen Dokuments abhängig gemacht werden.
- Die Grenzbehörden können Nachweise über den Reisezweck, die geplante Unterkunft, die Aufenthaltsbedingungen, die Rückreise oder die Reise in einen Folgestaat sowie ausreichende finanzielle Mittel verlangen. Hotelreservierung, Einladung des Gastgebers, Reiseplan, Rückflugticket und Nachweise über finanzielle Mittel können zu diesem Zweck verwendet werden. Diese stellen jedoch keine verbindliche und universelle Dokumentenliste für alle visumfrei Reisenden dar.
- Drittstaatsangehörige, die ihre eigenen Kosten tragen, müssen in der Regel für jeden Tag ihres Aufenthalts über finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 100 Schweizer Franken verfügen. Für Personen mit einem gültigen Studentenausweis oder einer Studentenbewilligung beträgt der Tagesbetrag 30 Schweizer Franken. Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann durch Bargeld, Reiseschecks, Kreditkarte, Bankgarantie oder eine andere akzeptierte Sicherheit nachgewiesen werden.
- Bestehen Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit, können die Grenzbehörden eine Sponsorenerklärung verlangen. Für in Liechtenstein wohnhafte Sponsoren gelten die gleichen Grundregeln wie für Sponsoren in der Schweiz. Die maximale Haftung, die ein Sponsor übernehmen kann, beträgt 30.000 Schweizer Franken für eine Einzelperson oder eine gemeinsam reisende Familie bzw. Gruppe von höchstens zehn Personen. Dieser Betrag ist nicht der Mindestsaldo, der auf dem Konto des Reisenden vorhanden sein muss, sondern die maximale finanzielle Haftung, die der Sponsor übernehmen kann.
- Das Mitführen eines Einladungsschreibens des Gastgebers bei einem Familien- oder Freundesbesuch kann die Grenzkontrolle erleichtern. Allerdings ist ein Einladungsschreiben keine automatische und universelle Verpflichtung für alle visumfreien Besucher.
- Die Ein- und Ausreisen von visumbefreiten Drittstaatsreisenden an der Schengen-Außengrenze werden im Rahmen des Einreise-/Ausreisesystems elektronisch erfasst. Personenbezogene Daten, Reisedokumentdaten, Ort und Datum der Ein- und Ausreise, ein Lichtbild sowie vier Fingerabdrücke können erhoben werden. Der Vorgang kann an dem ersten Schengen-Außengrenzübergang erfolgen, der vor der Ankunft in Liechtenstein genutzt wird.
- Eine verpflichtende Reisekrankenversicherung, die Anzahl der Monate, die der Kontoauszug abdecken muss, ein Routineimpfzertifikat und ein allgemeines Gesundheitszeugnis sind in den zentralen offiziellen Quellen nicht als gemeinsame Anforderung für alle Reisenden bei der visumfreien Einreise festgelegt.
Voraussetzungen für die Beantragung eines Konsulatsvisums
- Der Visumantrag für Liechtenstein ist bei der für den rechtmäßigen Wohnsitz des Antragstellers zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung oder bei der Vertretung eines anderen zuständigen Schengen-Staates, der Liechtenstein in Visumangelegenheiten vertritt, zu stellen. In einigen Ländern können Anträge über einen offiziell ermächtigten externen Dienstleister eingereicht werden. Das Antragszentrum, die zuständige Vertretung und die Checkliste für Unterlagen können je nach Wohnsitzland variieren.
- Das Schengen-Visum Typ C wird für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zu Zwecken wie Tourismus, Familien- oder Freundesbesuch, Geschäftsbesprechung, kulturelle oder sportliche Veranstaltung und kurzfristige Ausbildung verwendet. Soll in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, muss zusätzlich zum Visum die erforderliche Arbeitsbewilligung oder Genehmigung eingeholt werden.
- Jeder Antragsteller muss ein separates Antragsformular einreichen, das manuell oder elektronisch ausgefüllt wurde. Das Formular ist vom Antragsteller zu unterschreiben. In Systemen, in denen die zuständige Behörde die elektronische Signatur akzeptiert, kann eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden. Das Formular eines Minderjährigen ist von der personensorgeberechtigten Person oder dem gesetzlichen Vormund zu unterschreiben.
- Der Antragsteller muss ein anerkanntes und gültiges Reisedokument vorlegen. Das Dokument muss nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum noch mindestens drei Monate gültig sein, mindestens zwei leere Seiten enthalten und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein. Werden mehrere Reisen beantragt, wird bei der Berechnung der Gültigkeit das letzte geplante Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum zugrunde gelegt.
- Kopien von Teilen des Passes wie der Seite mit den Personendaten, früheren Visa, Ein- und Ausreisestempeln und Seiten mit Aufenthaltserlaubnissen können von der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird, verlangt werden. Die Anzahl und der Umfang der zu kopierenden Seiten sind in den zentralen offiziellen Quellen nicht eindeutig festgelegt.
- Bei der Antragstellung ist ein aktuelles Foto gemäß den ICAO-Standards vorzulegen. Die Anzahl der Fotos, das Format, die Hintergrundfarbe, das Aufnahmedatum sowie die Druck- oder Dateieigenschaften variieren je nach der örtlichen Checkliste der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird. Diese Details sind in den zentralen offiziellen Quellen nicht mit einem einzigen universellen Zahlenwert eindeutig festgelegt.
- Beim ersten biometrischen Antrag muss der Antragsteller persönlich erscheinen; das Lichtbild und die flach abgenommenen zehn Fingerabdrücke werden erfasst. Wurden frühere Fingerabdrücke vor weniger als 59 Monaten seit der ersten Erfassung im Visa-Informationssystem gespeichert, können sie bei einem neuen Antrag wiederverwendet werden. Bei begründeten Zweifeln an der Identität können die Fingerabdrücke erneut abgenommen werden. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.
- Der Antragsteller muss den Reisezweck, die geplante Unterkunft, ausreichende finanzielle Mittel, die Rückreise oder die Weiterreise in einen Drittstaat sowie die Absicht, das Schengen-Gebiet vor Ablauf der Visumsgültigkeit zu verlassen, nachweisen.
- Bei einer touristischen Reise können eine Unterkunftsreservierung, eine Einladung des Gastgebers, eine Bestätigung einer organisierten Reise, eine Reiseroute sowie eine Rück- oder Hin- und Rückflugreservierung verlangt werden. Bei privater Unterkunft können die Einladung des Gastgebers und seine Adressangaben; bei Geschäftsreisen können eine Einladung des Unternehmens oder der Institution, ein Nachweis der Geschäftsbeziehung, eine Veranstaltungsanmeldung sowie Unterlagen, die die Position des Antragstellers im Unternehmen belegen, verlangt werden.
- Bei einem Antrag für einen kurzfristigen Bildungs- oder Kursaufenthalt können eine Einschreibungs- oder Zulassungsbescheinigung, ein Studentenausweis oder ein Dokument, das das zu besuchende Programm nachweist, verlangt werden. Bei kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen, politischen oder religiösen Veranstaltungen können eine Einladung, eine Teilnahmebestätigung, eine Eintrittskarte oder das Programm vorgelegt werden. Bei medizinischen Reisen werden eine Bescheinigung der Gesundheitseinrichtung, die die Notwendigkeit der Behandlung bestätigt, sowie finanzielle Nachweise, dass die Behandlungskosten gedeckt werden können, verlangt.
- Ausreichende finanzielle Mittel können durch Kontoauszüge, Gehaltsbescheinigungen, Arbeitgeberbescheinigungen, Kreditkarten, Bargeld, Reiseschecks, Bankgarantien oder andere nachprüfbare Sicherheiten nachgewiesen werden. Der allgemeine Maßstab für die finanzielle Leistungsfähigkeit beträgt 100 Schweizer Franken pro Tag. Bei Personen mit einem gültigen Studentenausweis oder einer Studentenbewilligung beträgt der tägliche Maßstab 30 Schweizer Franken.
- Die Anzahl der Monate, die der Kontoauszug abdecken muss, die Anzahl der Gehaltsabrechnungen und der erforderliche Gesamtsaldo auf dem Konto sind in den zentralen offiziellen Quellen nicht eindeutig für alle Antragsorte festgelegt. Der Umfang dieser Unterlagen variiert je nach Reisedauer, Reisezweck, beruflicher Situation des Antragstellers und der örtlichen Checkliste der Vertretung.
- Sind die finanziellen Mittel des Antragstellers nicht ausreichend oder bestehen Zweifel an deren ausreichendem Vorhandensein, kann eine Sponsorenerklärung verlangt werden. Das Formular wird dem Antragsteller von der prüfenden Vertretung ausgehändigt und kann nicht vorab aus dem Internet heruntergeladen werden. Der Antragsteller füllt den für ihn bestimmten Teil des Formulars aus und leitet es an den Sponsor weiter.
- Sponsoren können natürliche Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein sowie im Handelsregister eingetragene juristische Personen sein. Der Sponsor kann eine Haftung von bis zu maximal 30.000 Schweizer Franken übernehmen, einschließlich Kosten für Krankheit, Unfall, Rückführung und Lebensunterhalt. Die Verpflichtungserklärung gilt ab dem Datum der Einreise in das Land für zwölf Monate und ist unwiderruflich. Die zuständige Behörde kann zusätzlich Ausweisdokumente, Aufenthaltserlaubnis, Einkommens-, Steuer-, Bank- oder Gesellschaftsunterlagen des Sponsors verlangen.
- Der Antragsteller muss eine Reisekrankenversicherung vorlegen, die im gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts oder Transits gültig ist. Die Versicherung muss die Kosten für eine Rückführung aus medizinischen Gründen, dringende medizinische Hilfe, dringende Krankenhausbehandlung und im Todesfall abdecken. Die Mindestdeckungssumme beträgt 30.000 Euro.
- Bei einem Antrag für ein Visum für die einmalige oder zweimalige Einreise muss die Versicherung die gesamte geplante Reise abdecken. Bei einem Visum für die mehrfache Einreise wird eine Versicherung vorgelegt, die die erste Reise abdeckt, und der Antragsteller unterzeichnet eine Erklärung, dass er auch bei späteren Reisen über eine gültige Versicherung verfügt. Für Inhaber eines Diplomatenpasses und bestimmte Berufsgruppen, deren bestehende Berufshaftpflichtversicherung als ausreichend anerkannt wird, kann eine Ausnahme gelten.
- Reist ein Minderjähriger allein oder ohne einen Elternteil, kann die Zustimmung des Elternteils oder des gesetzlichen Vormunds verlangt werden. Zum Nachweis der familiären Bindung können eine Geburtsurkunde, ein Sorgerechtsbeschluss oder ähnliche Personenstandsurkunden angefordert werden. Das Antragsformular muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
- Die akzeptierte Sprache der Unterlagen, die Form der Übersetzung, die Notarbeglaubigung, die Apostille oder die Legalisation variieren je nach der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird, und dem Land, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Es gibt keine einzige zentrale Regel für Übersetzung, Notarbeglaubigung oder Apostille, die für alle Anträge gilt.
- Der Antrag auf ein Schengen-Visum kann frühestens sechs Monate vor der geplanten Reise gestellt werden. Seeleute können im Rahmen ihrer Tätigkeit frühestens neun Monate vorher einen Antrag stellen. Der Antrag ist grundsätzlich spätestens 15 Kalendertage vor der Reise einzureichen. In begründeten und dringenden Fällen kann ein späterer Antrag akzeptiert werden.
- Die Standardgebühr für ein Schengen-Visum beträgt 90 Euro für Erwachsene und 45 Euro für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 6 Jahren sowie bestimmte in den Rechtsvorschriften festgelegte Gruppen im Bereich Bildung, Forschung und gemeinnützige Veranstaltungen sind von der Gebühr befreit. Für bestimmte Antragsgruppen, die besonderen Schengen-Beschlüssen unterliegen, kann eine höhere Gebühr erhoben werden.
- Die Gebühr kann in Euro, in der Währung des Antragslandes oder in einer anderen lokal verwendeten Währung erhoben werden. Der externe Dienstleister kann zusätzlich eine Servicegebühr erheben. Die Akzeptanz von Bargeld, Bankkarte, Kreditkarte, Überweisung oder anderen Zahlungsmethoden variiert je nach Antragszentrum. In den zentralen offiziellen Quellen ist keine einheitliche Zahlungsmethode für alle Vertretungen angegeben.
- Ein zulässiger Schengen-Visumantrag wird grundsätzlich innerhalb von 15 Kalendertagen bearbeitet. In Einzelfällen, die eine zusätzliche Prüfung erfordern, kann die Bearbeitungszeit auf bis zu 45 Kalendertage verlängert werden. Die Konsultation der liechtensteinischen Behörden, die Anforderung zusätzlicher Unterlagen oder die Prüfung des Antrags durch eine andere Behörde im Rahmen der Vertretung kann die Bearbeitungszeit beeinflussen.
- Das Visum Typ C kann für die einmalige, zweimalige oder mehrfache Einreise ausgestellt werden. Die tatsächlich zulässige Aufenthaltsdauer wird auf dem Visumaufkleber angegeben und darf 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreiten. Die Gesamtgültigkeitsdauer des Visums wird auf der Grundlage der Aktenprüfung festgelegt und kann bei Visa für die mehrfache Einreise bis zu fünf Jahre betragen. Die Erteilung eines langfristigen Visums für die mehrfache Einreise ist an Bedingungen wie die regelmäßige Nutzung früherer Visa und die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen geknüpft.
- Personen, die sich länger als 90 Tage in Liechtenstein zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Ausbildung, beruflichen Bildung oder Familienzusammenführung aufhalten werden, müssen zunächst eine entsprechende liechtensteinische Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung erhalten. Erforderlichenfalls wird ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt von der zuständigen schweizerischen Vertretung in Abhängigkeit von der Zustimmung der liechtensteinischen Behörden ausgestellt. Die Liste der erforderlichen Unterlagen, die Gebühren und die Bearbeitungszeit für Langzeitanträge variieren je nach Zweck und Genehmigungsart; in den zentralen offiziellen Quellen gibt es keine einheitliche Checkliste, die auf alle Anträge des Typs D anwendbar ist.
- Die zuständige Vertretung oder das liechtensteinische Amt für Migration und Passwesen kann zusätzliche Unterlagen, Erläuterungen oder ein persönliches Gespräch verlangen. Die vollständige Vorlage der Unterlagen garantiert nicht die Erteilung eines Visums. Auch ein gültiges Visum begründet kein absolutes Recht auf Einreise in das Land; die Grenzbehörden können die Einreisevoraussetzungen erneut prüfen.
Voraussetzungen für ein Transitvisum
- Das Flughafentransitvisum ist ein Visum Typ A, das für Reisende ausgestellt wird, die durch den internationalen Transitbereich eines Flughafens in einem Schengen-Staat reisen und in ein Zielland außerhalb des Schengen-Raums weiterreisen. Dieses Visum berechtigt weder zum Verlassen des internationalen Transitbereichs noch zur Einreise nach Liechtenstein.
- Der Antragsteller muss das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular, ein gültiges Reisedokument, ein den ICAO-Standards entsprechendes Foto und, soweit anwendbar, seine biometrischen Daten vorlegen. Das Reisedokument muss innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt, während des Transits gültig sein und mindestens zwei leere Seiten enthalten.
- Die Anzahl der Fotos, das Format, der Hintergrund und das Aufnahmedatum variieren je nach der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird. Diese technischen Details sind in den zentralen offiziellen Quellen nicht mit einem einzigen Zahlenwert für alle Transitvisumanträge eindeutig festgelegt.
- Der Antragsteller muss Unterlagen vorlegen, die belegen, dass er nach dem Transit zum endgültigen Bestimmungsort weiterreist. Verlangt werden eine bestätigte Reservierung oder ein Ticket für den Anschlussflug sowie der Reisepass, das Visum, die Aufenthaltserlaubnis oder eine andere Einreisegenehmigung, die für die Einreise in das endgültige Zielland erforderlich sind.
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass er sich nur im internationalen Transitbereich aufhält, ohne in das Schengen-Gebiet einzureisen, und dass er in das endgültige Zielland weiterreist. Reisende, die den Transitbereich verlassen, ihr Gepäck abholen, zu einem anderen Flughafen wechseln oder für eine Übernachtung die Grenzkontrolle passieren müssen, benötigen möglicherweise anstelle eines Transitvisums Typ A ein Visum Typ C, das zur Einreise berechtigt.
- Das Transitvisum kann für einen einmaligen oder mehrfachen Transit ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer eines Visums für den mehrfachen Flughafentransit kann höchstens sechs Monate betragen. Die tatsächliche Gültigkeitsdauer wird auf dem Visumaufkleber angegeben.
- Der Antrag auf ein Transitvisum wird grundsätzlich frühestens sechs Monate und spätestens 15 Kalendertage vor der geplanten Reise eingereicht. Die Standardbearbeitungszeit beträgt 15 Kalendertage und kann in Fällen, die eine zusätzliche Prüfung erfordern, auf bis zu 45 Kalendertage verlängert werden.
- Für das Transitvisum Typ A gelten die Standardgebühren für ein Schengen-Visum. Die Zahlungswährung, die Zahlungsmethode und die Servicegebühr des externen Dienstleisters können je nach der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird, variieren.
Liechtenstein: Wichtige Reiseziele
Die Hauptstadt Vaduz ist das kulturelle und politische Zentrum Liechtensteins und beherbergt das bekannte Vaduzer Schloss. Weitere wichtige Orte sind Schaan, die größte Gemeinde des Fürstentums, und Balzers mit seiner mittelalterlichen Burg. Die Anreise erfolgt meist über den Flughafen Zürich in der Schweiz, von wo aus Bahn- und Busverbindungen ins Land führen.
Kulturell bietet Liechtenstein Museen wie das Kunstmuseum Liechtenstein und das Landesmuseum, die Einblicke in Geschichte und Gegenwart geben. Wirtschaftlich ist das Land als Finanzplatz und Unternehmenssitz bekannt, während Wanderer die alpine Landschaft im Rätikon schätzen. Die Nähe zur Schweiz und zu Österreich prägt das Alltagsleben.
Viele Besucher kombinieren einen Aufenthalt in Liechtenstein mit einer Rundreise durch die Schweiz oder das österreichische Vorarlberg. Innerhalb des Landes verbindet ein gut ausgebautes Busnetz die Gemeinden, sodass sich Ziele wie Vaduz, Schaan und Triesen problemlos miteinander verbinden lassen. Ein Mietwagen oder Fahrrad bieten zusätzliche Flexibilität.
