Polen:Visabestimmungen

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Polen: Visabestimmungen

Visabestimmungen können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Angaben stets anhand offizieller Regierungsquellen.

Voraussetzungen für die visumfreie Einreise

  • Die allgemein zulässige Aufenthaltsdauer bei visumfreien Kurzaufenthalten beträgt im gesamten Schengen-Raum höchstens 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen. Der Tag der Einreise wird als erster Aufenthaltstag und der Tag der Ausreise als letzter Aufenthaltstag gezählt.
  • Der Reisende muss einen gültigen Reisepass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument mit sich führen, das zum Grenzübertritt geeignet ist. Das Reisedokument muss noch mindestens drei Monate über das geplante Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum hinaus gültig sein und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein. In dringenden, begründeten Fällen kann eine Ausnahme von der Anforderung der zusätzlichen dreimonatigen Gültigkeit gewährt werden. Die Anzahl der erforderlichen freien Seiten im Reisepass für die visumfreie Einreise ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau angegeben. Eine Pflicht zum biometrischen Reisepass wird in der zentralen Quelle ebenfalls nicht als allgemeine Einreisevoraussetzung genannt; das zu verwendende Dokument muss ein von Polen als für den Grenzübertritt geeignet anerkanntes Reisedokument sein.
  • Der Reisende muss in der Lage sein, den Reisezweck und die geplanten Aufenthaltsbedingungen darzulegen. Die Grenzbeamten können eine Unterkunftsreservierung, eine Einladung, ein Reiseprogramm, ein Rück- oder Weiterreiseticket sowie Nachweise über die Zulassung zum Zielland verlangen. Der Reisende darf keinen Eintrag eines Einreiseverbots im Schengener Informationssystem haben und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die Volksgesundheit oder die internationalen Beziehungen darstellen.
  • Für einen Aufenthalt in Polen von nicht mehr als vier Tagen müssen mindestens 300 PLN oder der Gegenwert in einer anderen Währung vorhanden sein, für Aufenthalte von mehr als vier Tagen mindestens 75 PLN pro geplantem Tag. In offiziell definierten Fällen wie Pauschalreisen, Unterkunft mit vorausbezahlten Kosten, Jugendcamp, Sportveranstaltung, Sanatorium oder bestimmten Ferienarbeitsprogrammen können mindestens 20 PLN pro Tag und insgesamt mindestens 100 PLN gelten.
  • Liegt kein Rückflugticket vor, müssen zusätzliche Mittel für die Rück- oder Weiterreise nachgewiesen werden. Der Mindestbetrag kann je nach Anreiseroute 200 PLN, 500 PLN oder 2.500 PLN betragen. Die finanziellen Mittel können durch Reiseschecks, eine von einer Bank ausgestellte Kreditkartenlimitbescheinigung oder ein Dokument über verfügbare Gelder bei einer in Polen oder einem anderen EU-Land tätigen Bank, Kreditgenossenschaft oder Sparkasse nachgewiesen werden. Auch eine im amtlichen Einladungsregister eingetragene Einladung kann als Nachweis dienen, dass Unterkunft, Lebensunterhalt und Rückreisekosten gedeckt sind.
  • Ab dem 10. April 2026 ist das Einreise-/Ausreisesystem an den Schengen-Außengrenzen voll funktionsfähig. Bei Kurzzeiteinreisen werden die Passdaten, das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke sowie die Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich des Systems fallen, elektronisch erfasst.

Voraussetzungen für die Beantragung eines Konsulatsvisums — Kurzzeit-Schengen-Visum — Typ C

  • Das Visum Typ C wird für Kurzzeitbesuche von höchstens 90 Tagen innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum verwendet. Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen ausgestellt werden. Die zulässige Anzahl der Einreisen, der Gültigkeitszeitraum und die Aufenthaltsdauer werden auf dem Visumaufkleber angegeben. Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur in den auf dem Aufkleber angegebenen Schengen-Staaten verwendet werden.
  • Der Antrag ist grundsätzlich bei dem für das Land des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers zuständigen polnischen Konsulat zu stellen. Ist Polen das einzige Reiseziel, das Hauptreiseziel oder bei gleich langen Aufenthalten das erste Einreiseland, prüfen die polnischen Behörden den Antrag. Termin- und Formularverfahren werden über das e-Konsulat-System abgewickelt. Das Formular muss vollständig ausgefüllt, gespeichert, ausgedruckt und vom Antragsteller unterschrieben werden. Der Antrag wird in der Regel persönlich eingereicht.
  • Der Antrag muss frühestens sechs Monate vor der geplanten Reise und grundsätzlich spätestens 15 Kalendertage vor Reiseantritt eingereicht werden. Seeleute können ihren Antrag im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit frühestens neun Monate vorher stellen.
  • Der Reisepass muss innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein, nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum noch mindestens drei Monate gültig sein und mindestens zwei freie Seiten enthalten. Eine Kopie der Seite mit den Lichtbild- und Personaldaten des Reisepasses wird vorgelegt. Manche Konsulate können auch Kopien anderer gültiger Reisepässe, früherer Visa oder Stempelseiten verlangen.
  • Die zentrale amtliche Quelle verlangt lediglich die Vorlage eines geeigneten Fotos und gibt kein genaues Maß an. Auf den offiziellen Konsulatsseiten Polens wird in der Regel ein farbiges Foto im Format 35 × 45 Millimeter verlangt. Das Foto muss vor weißem Hintergrund, scharf, auf hochwertigem Papier gedruckt, nicht älter als sechs Monate, in Frontalaufnahme und so gestaltet sein, dass das Gesicht etwa 70–80 % des Fotos einnimmt. Das digitale Dateiformat und die Dateigröße sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau angegeben.
  • Die Reisekrankenversicherung muss in allen Schengen-Staaten und für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts oder Transit gelten. Die Deckungssumme muss mindestens 30.000 Euro betragen; sie muss die Kosten für eine Rückführung aus medizinischen Gründen, dringende medizinische Hilfe, dringende Krankenhausbehandlung und im Todesfall abdecken. Bei einem Antrag auf ein Visum für mehrere Einreisen muss die vorgelegte Versicherung zumindest die erste geplante Reise abdecken.
  • Der Antragsteller muss den Reisezweck, die Unterkunftsbedingungen, ausreichende finanzielle Mittel und die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen, nachweisen. Je nach Reisezweck können eine Flugreservierung oder Reiseroute, eine Hotelreservierung, ein Mietvertrag, ein Eigentumsnachweis für die Unterkunft, eine Einladung, eine Veranstaltungsanmeldung, eine Zulassungsbescheinigung für eine Bildungseinrichtung, ein Schreiben für ein Geschäftstreffen oder ein Schreiben einer medizinischen Einrichtung verlangt werden.
  • Zum Nachweis der finanziellen Mittel können Kontoauszüge, eine Bankbestätigung, eine Gehaltsbescheinigung, ein Arbeitsnachweis oder andere überprüfbare Quellen verlangt werden. Die Anzahl der Monate, die der Kontoauszug abdecken muss, ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau angegeben. Örtliche konsularische Checklisten können einen anderen Zeitraum festlegen; beispielsweise verlangt die polnische Auslandsvertretung in den Vereinigten Arabischen Emiraten Kontoauszüge der letzten drei Monate. Von Arbeitnehmern kann ein Arbeitgeberschreiben mit Angabe der Position, Vertragsdauer und des Gehalts verlangt werden; von Selbstständigen Unternehmensunterlagen; von Studierenden eine Immatrikulations- oder Studienbescheinigung; bei gesponserten Reisen der Personalausweis, die Finanzdokumente und eine Unterstützungserklärung des Sponsors.
  • Bei Privatbesuchen kann eine vom Gastgeber unterzeichnete Einladung verlangt werden; bei Geschäftsreisen ein Schreiben der einladenden Firma mit Kontaktdaten, Besuchszweck, Dauer und Angabe, wer die Kosten trägt; bei kurzfristigen Bildungsaufenthalten eine Einschreibe- oder Kursbescheinigung; bei medizinischen Reisen Unterlagen, die die Annahme der Behandlung und die Deckung der Kosten belegen. Ob die Einladung im amtlichen Register eingetragen werden muss, hängt von der Art des Antrags und der Checkliste des Konsulats ab.
  • Es wird eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Identitätsnachweis verlangt, der den rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers im Amtsbezirk des Konsulats belegt. Die erforderliche Restgültigkeitsdauer des Aufenthaltsdokuments kann je nach Auslandsvertretung variieren.
  • Bei einem Schengen-Visumantrag werden ein Lichtbild und Fingerabdrücke abgenommen. Innerhalb der letzten 59 Monate für ein Schengen-Visum abgenommene und verwendbare Fingerabdrücke können aus dem System übernommen werden. Kinder unter zwölf Jahren, Personen, die physisch keine Fingerabdrücke abgeben können, und bestimmte hochrangige Amtsträger, die in den amtlichen Quellen aufgeführt sind, sind von der Abnahme der Fingerabdrücke befreit. Das Konsulat kann bei Bedarf erneut Fingerabdrücke abnehmen oder ein Vorstellungsgespräch führen.
  • Für minderjährige Antragsteller können ein separates Formular, die Geburtsurkunde, die Originale und Kopien der Reisepässe der Eltern sowie eine notariell beglaubigte Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds verlangt werden. Reist das Kind nur mit einem Elternteil, kann die Zustimmung des nicht reisenden Elternteils erforderlich sein. Das alleinige Sorgerecht, der Tod des anderen Elternteils oder ein anderer rechtlicher Umstand müssen durch ein Gerichtsurteil, eine Sterbeurkunde oder ein anderes amtliches Dokument nachgewiesen werden.
  • Die Anforderungen an Übersetzung, notarielle Beglaubigung, Apostille oder Legalisation von Dokumenten variieren je nach Ausstellungsland des Dokuments, Art des Dokuments, Reisezweck und dem Konsulat, bei dem der Antrag gestellt wird. Die zentrale Quelle veröffentlicht keine einheitliche Übersetzungs- oder Apostilleregel, die für alle Anträge gilt.
  • Die Standardgebühr für ein Schengen-Visum beträgt 90 Euro für Erwachsene und 45 Euro für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren. Kinder unter 6 Jahren sind gebührenfrei. Bestimmte Erleichterungsabkommen oder Befreiungskategorien können zu einer abweichenden Gebührenerhebung führen. Die Währung der Zahlung und die akzeptierten Zahlungsmethoden variieren je nach Konsulat. Die Gebühr wird grundsätzlich nicht zurückerstattet, auch nicht bei ablehnender Entscheidung.
  • Die normale Bearbeitungszeit beträgt 15 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Einreichung des akzeptablen Antrags. Bei eingehender Prüfung oder Anforderung zusätzlicher Unterlagen kann die Frist auf maximal 45 Tage verlängert werden. Das Konsulat kann zusätzliche Unterlagen, Informationen, neue biometrische Daten oder ein Vorstellungsgespräch anfordern. Die Erteilung eines Visums ist keine Garantie für die Einreise in das Land; die endgültige Einreiseentscheidung obliegt der Grenzbehörde.

Langfristiges nationales Visum — Typ D

  • Das nationale Visum Typ D wird für Aufenthalte in Polen von insgesamt mehr als 90 Tagen ausgestellt. Die Gültigkeit des Visums darf ein Jahr nicht überschreiten. Das Visum kann für eine oder mehrere Einreisen ausgestellt werden, und die zulässige Anzahl der Einreisen wird auf dem Visumaufkleber angegeben. Ein gültiges polnisches Visum Typ D berechtigt auch zu Kurzaufenthalten von höchstens 90 Tagen innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen in anderen Schengen-Staaten.
  • Der Antrag wird beim zuständigen polnischen Konsulat gestellt, meist persönlich nach Terminvereinbarung über e-Konsulat. Das elektronisch ausgefüllte Formular muss ausgedruckt und unterschrieben werden. Der Antragsteller muss einen Nachweis über seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Amtsbezirk des Konsulats vorlegen. Der Antrag wird im Allgemeinen frühestens sechs Monate und grundsätzlich spätestens 15 Tage vor der Reise gestellt.
  • Die grundlegenden Dokumente sind der gültige Reisepass, das ausgefüllte und unterschriebene Formular, ein Lichtbild, der Zahlungsnachweis für die Gebühr, eine Krankenversicherung, Dokumente zum Reisezweck und zu den Aufenthaltsbedingungen, ein Nachweis ausreichender finanzieller Mittel sowie Unterlagen zur Beurteilung der Absicht, Polen nach Ablauf des Visums zu verlassen.
  • Die offiziellen Konsulatsseiten Polens verlangen, dass der Reisepass innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt wurde, nach dem geplanten Rückreisedatum noch mindestens drei Monate gültig ist und mindestens zwei freie Seiten enthält. Eine Kopie der Seite mit den Personaldaten und dem Lichtbild des Reisepasses wird vorgelegt. Da die zentrale Visumsseite nicht alle diese technischen Einzelheiten für Anträge des Typs D in einer einzigen Liste aufführt, sollte die aktuelle Checkliste des zuständigen Konsulats herangezogen werden.
  • Die zentrale Quelle gibt kein genaues Maß für das Foto an. Die offiziellen polnischen Auslandsvertretungen verlangen in der Regel ein farbiges, von vorne aufgenommenes Foto im Format 35 × 45 Millimeter, mit weißem Hintergrund und nicht älter als sechs Monate.
  • Der Antragsteller muss eine Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro oder eine im Rahmen des polnischen öffentlichen Gesundheitswesens gültige Krankenversicherung vorlegen. Die Reiseversicherung muss die Kosten für medizinische Rückführung, Notfallhilfe, Krankenhausbehandlung und Todesfall abdecken. Die erforderliche Versicherungsdauer kann je nach Reisezweck und dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller in Polen in die nationale Krankenversicherung aufgenommen wird, variieren.
  • Bei Anträgen zu Erwerbszwecken können eine Arbeitserlaubnis oder Befreiungsbescheinigung, ein Absichtsschreiben des Arbeitgebers, ein Arbeitsvertrag oder Vorvertrag sowie Angaben zur Position, zum Gehalt und zum Arbeitsort verlangt werden. Bei Anträgen zu Studienzwecken können eine Zulassungsbescheinigung der Bildungseinrichtung, ein Nachweis der Studiengebührenzahlung, ausreichende finanzielle Mittel für Studien- und Lebenshaltungskosten, eine Versicherung, Unterkunft und ein Reisedokument verlangt werden. Bei Anträgen auf Zulassung zum ersten Hochschulstudium mit bestimmten ausländischen Abiturzeugnissen kann ab dem 1. Juli 2025 eine von der NAWA ausgestellte Anerkennungsinformation oder eine Entscheidung der zuständigen polnischen Bildungsbehörde erforderlich sein.
  • Für wissenschaftliche Forschung, Praktika, gewerbliche Tätigkeit, Familienzusammenführung, medizinische Behandlung, Bildung, Erwerbstätigkeit oder andere Zwecke gelten unterschiedliche Nachweisdokumente. Das Antragssystem und das zuständige Konsulat können je nach Reisezweck und Situation des Antragstellers eine individuelle Checkliste erstellen. Es gibt keinen einheitlichen universellen Kontoauszugszeitraum, keine einheitliche Form des Arbeitsnachweises und keinen einheitlichen Inhalt des Einladungsschreibens, der für alle Anträge des Typs D gilt.
  • Bei gesponserten Anträgen können eine unterschriebene Unterstützungserklärung des Sponsors, eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, ein Einkommensnachweis und ein Kontoauszug verlangt werden. In örtlichen Checklisten können die Finanz- und Arbeitsunterlagen des Sponsors der letzten drei Monate verlangt werden, dieser Zeitraum ist jedoch in der zentralen amtlichen Quelle nicht verbindlich für alle Anträge festgelegt.
  • Für Minderjährige können die Geburtsurkunde, die Reisepässe der Eltern und eine notariell beglaubigte oder vor dem Konsulat unterschriebene Einverständniserklärung erforderlich sein. Reist das Kind nur mit einem Elternteil, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich; bei alleinigem Sorgerecht wird ein Gerichtsurteil, eine Sterbeurkunde oder ein anderer amtlicher Nachweis vorgelegt.
  • Bei einem Antrag auf ein nationales Visum Typ D wird als biometrisches Datum ein Lichtbild abgenommen. Anders als bei Schengen-Visumanträgen des Typs C werden Fingerabdrücke in der allgemeinen konsularischen Information Polens nicht als standardmäßige biometrische Voraussetzung für den Typ D genannt. Das Konsulat kann bei Bedarf ein persönliches Gespräch und zusätzliche Unterlagen verlangen.
  • Die Standardantragsgebühr für ein nationales Visum Typ D beträgt 135 Euro. Die Zahlung kann in lokaler Währung erfolgen, und Bargeld, Karte oder andere Methoden können akzeptiert werden; die genaue Methode variiert je nach Auslandsvertretung. Die Gebühr wird grundsätzlich nicht zurückerstattet.
  • Auf den Seiten der Auslandsvertretungen wird die Entscheidungsfrist für Anträge des Typs D meist mit 15 Tagen, in begründeten Fällen mit bis zu 30 Tagen angegeben. Für bestimmte besondere Visumszwecke oder Fälle, die eine genauere Prüfung erfordern, können abweichende gesetzliche Fristen gelten.

Voraussetzungen für ein Transitvisum

  • Das Flughafentransitvisum Typ A wird für die Durchreise durch den internationalen Transitbereich eines Flughafens in Polen oder einem anderen Schengen-Staat verwendet. Dieses Visum berechtigt den Inhaber nicht dazu, den internationalen Transitbereich zu verlassen oder in den Schengen-Raum einzureisen.
  • Der Antrag wird persönlich beim zuständigen polnischen Konsulat am Ort des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers gestellt. Ein Termin wird über e-Konsulat vereinbart. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Transitdatum gestellt werden.
  • Das elektronisch ausgefüllte, ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular, der gültige Reisepass, eine Kopie der Seite des Reisepasses mit den Personaldaten und dem Lichtbild, ein Lichtbild, ein Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts im Konsularbezirk, das Flugticket für den Anschlussflug oder die entsprechende Buchung sowie ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes Dokument, das das Recht auf Einreise in das endgültige Zielland belegt, sind vorzulegen.
  • Der Reisepass muss innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein, nach dem geplanten Rückreisedatum noch mindestens drei Monate gültig sein und mindestens zwei freie Seiten enthalten. Die offiziellen Konsulatsseiten Polens verlangen ein farbiges Foto im Format 35 × 45 Millimeter, mit weißem Hintergrund und nicht älter als sechs Monate. Die Abmessungen des Fotos und andere technische Details sind auf der zentralen Visumsseite nicht genau angegeben.
  • Der Antragsteller muss Informationen und Unterlagen vorlegen, die belegen, dass er nicht beabsichtigt, den Transitbereich zu verlassen oder in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten einzureisen. Die Flugroute, die Buchung des Anschlussflugs, das Visum für das Zielland und der Reiseplan können zu diesem Zweck verwendet werden.
  • Das offizielle Konsulatsnetz Polens verlangt bei Anträgen des Typs A eine Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro, die im Schengen-Raum gültig ist. Der genaue Deckungszeitraum und das Format der Versicherung können vom zuständigen Konsulat erläutert werden.
  • Für Minderjährige können die Geburtsurkunde, die Reisepässe der Eltern und eine notariell beglaubigte Zustimmung der Eltern verlangt werden. Das alleinige Sorgerecht oder das Fehlen eines Elternteils ist durch ein entsprechendes Gerichtsurteil, eine Sterbeurkunde oder ein anderes amtliches Dokument nachzuweisen.
  • Das Visum Typ A unterliegt der Gebührenordnung für Kurzzeit-Schengen-Visa. Die Standardgebühr beträgt 90 Euro für Erwachsene und 45 Euro für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren; Kinder unter 6 Jahren und bestimmte Befreiungskategorien können gebührenfrei sein. Die Zahlungsmethode und der Gegenwert in lokaler Währung variieren je nach Konsulat.
  • Die normale Bearbeitungszeit beträgt 15 Kalendertage. Bei eingehender Prüfung oder Anforderung zusätzlicher Unterlagen kann die Frist auf bis zu 45 Tage verlängert werden. Das Konsulat kann zusätzliche Unterlagen oder ein Vorstellungsgespräch anfordern.
Bevölkerung
37,843,188(2026 geschätzt)
Amtssprache
Polnisch
Regierungsform
Parlamentarische Republik
Kontinent
Europa
Hauptstadt
Warschau
Währung
Polnische Zloty
Fläche
312.683 km²
Telefonvorwahl
+48

Polen: Wichtige Reiseziele

Warschau, die Hauptstadt Polens, ist der wichtigste Verkehrsknotenpunkt des Landes und bietet eine Mischung aus moderner Architektur und historischen Stätten. Viele internationale Besucher starten ihre Reise hier, bevor sie weitere Städte erkunden.

Kulturell beeindrucken Städte wie Krakau mit ihrer Altstadt und dem Wawel-Schloss, während Danzig an der Ostseeküste maritime Geschichte und Strände vereint. Auch Breslau und Posen sind bedeutende Zentren für Wirtschaft und Bildung.

Eine typische Reiseroute verbindet Warschau mit Krakau per Zug oder Inlandsflug, oft ergänzt um einen Abstecher nach Danzig oder in die Tatra-Region. Dank guter Bahn- und Straßenverbindungen lassen sich die wichtigsten Ziele bequem in einer Woche bereisen.