Schweden:Visabestimmungen

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Schweden Karte der Visabestimmungen

Schweden: Visabestimmungen

Visabestimmungen können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Angaben stets anhand offizieller Regierungsquellen.

Einreisebestimmungen für visumfreie Reisen

  • Reisende, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, müssen je nach Reisebedingungen einen gültigen Pass oder einen gültigen nationalen Personalausweis, der die Staatsangehörigkeit ausweist, mitführen. Gewöhnliche Personalausweise, die anstelle des nationalen Personalausweises ausgestellt wurden, werden nicht als gültiges Reisedokument anerkannt. Bei Überschreitung einer Außengrenze aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ist grundsätzlich ein Reisepass erforderlich.
  • Der für visumfreie Kurzzeitbesuche verwendete Reisepass darf nicht älter als zehn Jahre ab Ausstellungsdatum sein und muss nach dem geplanten Ausreisedatum aus dem Schengen-Raum noch mindestens drei Monate gültig sein. Die zwingend erforderliche Anzahl freier Reisepassseiten für visumfreie Reisende, Bedingungen für beschädigte Pässe oder technische Spezifikationen hinsichtlich maschinenlesbarer oder biometrischer Reisepässe sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht abschließend festgelegt.
  • Der Kurzzeitaufenthalt beträgt für den gesamten Schengen-Raum höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Ein Aufenthalt zu Erwerbs- oder Studienzwecken fällt grundsätzlich nicht unter den visumfreien Kurzzeitbesuch und kann einer gesonderten Genehmigung bedürfen.
  • Der Reisende muss über ein gültiges Hin- und Rückflugticket verfügen, und die Rückreise muss innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Die schwedische Polizei kann bei Fehlen eines Rückflugtickets auch den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Ticketkauf akzeptieren.
  • Die Unterkunftsbedingungen sind durch eine Hotelbuchung oder eine schriftliche Einladung der Person, bei der in Schweden übernachtet wird, nachzuweisen. Der Reisende muss den Zweck des Besuchs und die geplante Aufenthaltsdauer erläutern können.
  • Der Reisende muss über ausreichende finanzielle Mittel für die Kosten in Schweden und die Rückreise verfügen. Der allgemeine Maßstab für die finanzielle Leistungsfähigkeit beträgt 450 Schwedische Kronen pro Person und Tag. Für Kinder, Personen, die Unterkunft und Verpflegung im Voraus bezahlt haben, oder Personen, die bei Verwandten oder Freunden wohnen, kann ein niedrigerer Betrag akzeptiert werden.
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann durch Kontoauszüge oder durch Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die einladende Person sämtliche Besuchskosten übernimmt, nachgewiesen werden. Die bestimmte Anzahl von Monaten, die der Kontoauszug abdecken muss, ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht abschließend festgelegt.
  • Für visumfreie Reisende wird eine Reisekrankenversicherung nicht als zwingend erforderlich, sondern als empfehlenswert angegeben. Die empfohlene Versicherung sollte medizinische Notfallversorgung, dringende Krankenhausbehandlung und medizinisch begründete Rückführungen abdecken, eine Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro aufweisen und im gesamten Schengen-Raum gültig sein.
  • Reisende aus Drittstaaten, die dem Einreise-/Ausreisesystem (EES) unterliegen, müssen an der Schengen-Außengrenze ihren Reisepass und ggf. andere Genehmigungsdokumente vorlegen sowie ihr Gesichtsbild und ihre Fingerabdrücke abgeben. Zeit und Ort der Ein- und Ausreise werden im elektronischen System erfasst. Für Reisende, die eine Aufenthaltskarte oder einen anderen von der Systemnutzung befreiten Status besitzen, können andere Regeln gelten.
  • Kinder müssen an der Außengrenze über ein gültiges Reisedokument verfügen. Reist das Kind nicht mit allen gesetzlichen Vertretern, wird empfohlen, eine Einwilligungserklärung des anderen Elternteils oder Vormunds mit Namen und Kontaktdaten mitzuführen. Von den schwedischen Behörden wurde kein verbindliches und standardisiertes Elterneinwilligungsformular veröffentlicht. Grenzbeamte können zusätzliche Fragen stellen und Dokumente zum Nachweis der Familienzugehörigkeit verlangen, um das Risiko von Kindesentführung oder Menschenhandel zu bewerten.
  • Bei der Grenzkontrolle können Reisepass, Unterkunft, Einladung, Rückflugticket, finanzielle Leistungsfähigkeit, Aufenthaltsdauer und Reisezweck erneut überprüft werden. Können die Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, fehlt ein erforderliches Dokument oder bestehen Einreisehindernisse in den Sicherheitsregistern, kann die Einreise verweigert werden.
  • Für touristische oder übliche Kurzzeitbesuche ist in der zentralen amtlichen Quelle keine allgemeine Impfbescheinigung oder ärztliche Bescheinigung als zwingend erforderlich festgelegt.

Voraussetzungen für den Visumsantrag bei der Botschaft/Konsulat

  • Für Kurzzeitbesuche muss vor der Reise ein Schengen-Visum des Typs C eingeholt werden. Der Antrag ist außerhalb Schwedens, von dem Land aus zu stellen, in dem der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat. Bei Reisen, die mehrere Schengen-Staaten umfassen, muss Schweden das Hauptreiseziel sein. Sind die Aufenthaltsdauern gleich, wird der Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt, das zuerst betreten wird.
  • Der Antrag kann je nach Wohnsitzland bei der schwedischen Botschaft, dem schwedischen Generalkonsulat, einer anderen Schengen-Vertretung, die im Namen Schwedens handelt, oder einem offiziell ermächtigten externen Dienstleister gestellt werden. Das zu nutzende Antragszentrum und die genaue Dokumentenliste werden nach Auswahl des Wohnsitzlandes und des Reisezwecks festgelegt.
  • Das Schengen-Visumantragsformular ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Die zentrale Formularnummer Schwedens lautet 119031. Für Minderjährige kann die Person, die das Formular unterzeichnet, je nach örtlicher Checkliste der Vertretung variieren.
  • Der Reisepass muss nach dem Ablaufdatum des beantragten Visums noch mindestens drei Monate gültig sein, innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein und mindestens zwei freie Seiten enthalten. Kopien der Seiten mit Lichtbild und der in der örtlichen Checkliste genannten anderen Seiten können verlangt werden.
  • Die Bedingungen für die Annahme beschädigter Reisepässe sowie ein für alle Antragsteller geltender separater technischer Standard hinsichtlich maschinenlesbarer oder biometrischer Reisepässe sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht abschließend festgelegt. Die akzeptierten Arten von besonderen Reisedokumenten können je nach Vertretung und Anerkennung durch andere Schengen-Staaten variieren.
  • Der Antragsteller muss Dokumente vorlegen, die den Besuchszweck belegen. Bei touristischen Reisen können Reiseplan, Transportreservierungen und Unterkunftsnachweis verlangt werden; bei Geschäfts- oder Konferenzreisen eine Einladung des Unternehmens oder Veranstalters; bei Freiwilligentätigkeit oder Praktikum eine Einladung der entsprechenden Einrichtung; bei religiösen Besuchen eine Einladung der Organisation oder Gemeinde.
  • Für einen Besuch bei Familie oder Freunden muss die einladende Person in Schweden das Einladungsformular Nummer 241011 ausfüllen. Die einladende Person muss eine Kopie ihres gültigen Ausweisdokuments, Reisepasses oder gleichwertigen Identitätsnachweises vorlegen. Eine Aufenthaltsgenehmigungskarte allein wird nicht als Identitätsnachweis akzeptiert.
  • Übernimmt die einladende Person die Kosten des Antragstellers, muss sie Nachweise über ihr Einkommen und Vermögen vorlegen. Zudem wird ein spezieller schwedischer Bevölkerungsregisterauszug zu Einladungszwecken verlangt. Dieser Registerauszug muss nicht von der schwedischen Steuerbehörde unterschrieben oder gestempelt sein.
  • Der Antragsteller muss über ausreichende finanzielle Mittel für seinen Unterhalt in Schweden und die Rückreise verfügen. Der allgemeine Maßstab für die finanzielle Leistungsfähigkeit beträgt 450 Schwedische Kronen pro Person und Tag. Die Kosten können auch von der einladenden Person, einem Unternehmen, einer Einrichtung oder Organisation übernommen werden.
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann durch Kontoauszüge, Einkommensnachweise oder Einkommens- und Vermögensnachweise des Sponsors belegt werden. Wie viele Monate der Kontoauszug abdecken muss und welcher Mindestsaldo auf dem Konto erforderlich ist, ist in der zentralen amtlichen Quelle außerhalb des Maßstabs von 450 Schwedischen Kronen pro Tag nicht abschließend festgelegt.
  • Arbeitsbescheinigung, Gehaltsabrechnung, Studentenbescheinigung, Unternehmensregisterauszüge und Dokumente, die Bindungen an das Wohnsitzland belegen, können in der örtlichen Checkliste des Antragslandes verlangt werden. Diese Dokumente sind nicht in einer einzigen, universellen zentralen Liste für alle Antragsteller veröffentlicht.
  • Der Antragsteller muss nachweisen können, dass er Schweden und den Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsgültigkeit verlassen wird. Flugreservierungen, Rückflugticket, Berufs- oder Studienstatus, familiäre Bindungen, Eigentum und rechtmäßige Aufenthaltsdokumente können bei dieser Bewertung herangezogen werden.
  • Es ist eine gültige individuelle Reisekrankenversicherung vorzulegen. Die Versicherung muss die Kosten für medizinische Notfallversorgung, dringende Krankenhausbehandlung und medizinisch begründete Rückführungen abdecken, eine Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro aufweisen und im gesamten Schengen-Raum sowie für die gesamte geplante Aufenthaltsdauer gültig sein. Für Inhaber diplomatischer Pässe, Antragsteller eines Flughafentransitvisums und bestimmte Familienangehörige mit Freizügigkeitsrecht können Ausnahmen gelten.
  • Bei Anträgen aus medizinischen Behandlungsgründen sind ein ärztliches Attest der schwedischen Gesundheitseinrichtung mit Datum und Umfang der Behandlung sowie ein zweites ärztliches Attest aus dem Wohnsitzland, das belegt, dass dieselbe Behandlung dort nicht möglich ist, erforderlich. Ferner sind ein Nachweis über die Hinterlegung der erforderlichen Mittel für die geplante Behandlung und Nachsorge in Schweden sowie der Fragebogen zur medizinischen Behandlung Nummer 219011 vorzulegen.
  • Für ein Promotionsaustauschprogramm ist eine Einladung oder Zulassungsbescheinigung der schwedischen Hochschuleinrichtung erforderlich. Ist der Antragsteller an einer Hochschuleinrichtung in einem anderen Land immatrikuliert, muss er auch eine Immatrikulationsbescheinigung seiner Heimateinrichtung vorlegen.
  • Bei der Antragstellung werden grundsätzlich Lichtbild und Fingerabdrücke des Antragstellers abgenommen. Wer in den letzten fünf Jahren bei einem Schengen-Visumsantrag bereits Fingerabdrücke abgegeben hat, kann den Antrag durch einen Vertreter mit gültiger Vollmacht einreichen. Die zuständige Behörde kann die erneute Abnahme biometrischer Daten verlangen.
  • Bei Antragstellung durch einen Vertreter ist ein vorab aufgenommenes Lichtbild im Passformat erforderlich, das nicht älter als sechs Monate ist. Die genauen Maße, die Hintergrundfarbe und andere technische Merkmale des Lichtbilds sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht abschließend festgelegt. Die zuständige Vertretung oder das Antragszentrum können andere Lichtbildmaße festlegen.
  • Von minderjährigen Antragstellern können die Geburtsurkunde, Kopien der Ausweisdokumente oder Reisepässe der Eltern und, wenn das Kind allein oder mit nur einem Elternteil reist, die Einwilligungserklärung des nicht reisenden Elternteils verlangt werden. Unterschrift, notarielle Beglaubigung und Form der Einwilligungserklärung variieren je nach örtlicher Checkliste der Vertretung.
  • Die Dokumente können auf Schwedisch, Englisch oder einer anderen von der Vertretung akzeptierten Sprache vorgelegt werden müssen. Für Übersetzung, notarielle Beglaubigung, Legalisation und Apostille wurde keine einzige zentrale Regel für alle Anträge veröffentlicht.
  • Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor der Reise gestellt werden. Allgemein muss er mindestens 15 Kalendertage vor der geplanten Reise eingereicht werden. Da die Wartezeit auf einen Termin möglicherweise nicht in die Bearbeitungszeit einfließt, kann eine frühere Antragstellung erforderlich sein.
  • Die reguläre Entscheidungsfrist beträgt etwa 15 Kalendertage. In Einzelfällen, die eine zusätzliche Prüfung, Rücksprache mit anderen Behörden oder die Anforderung weiterer Unterlagen erfordern, kann die Frist auf bis zu 45 Tage verlängert werden. Die operationellen Bedingungen im Antragsland können die Frist beeinflussen.
  • Die reguläre Visumgebühr beträgt für Antragsteller ab 12 Jahren 90 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 45 Euro. Kinder unter 5 Jahren sind gebührenfrei. Aufgrund des Reisezwecks, des Status des Antragstellers oder geltender Erleichterungsregelungen können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.
  • Bei Umrechnung der Gebühr in die Landeswährung können geringfügige Abweichungen auftreten. Der autorisierte externe Dienstleister kann zusätzlich eine Servicegebühr erheben. Welche Zahlungsmethode (Bar, Karte, Überweisung oder andere) akzeptiert wird, ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht abschließend festgelegt und variiert je nach Antragszentrum. Bei abgelehnten Anträgen wird die Visumgebühr nicht erstattet.
  • Ein Schengen-Visum kann für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt werden. Das Visumetikett gibt die Anzahl der zulässigen Tage, den Gültigkeitszeitraum und die Anzahl der Einreisen an. Die nutzbare Anzahl von Tagen entspricht ausschließlich der auf dem Etikett angegebenen Dauer.
  • Das Visum kann für eine oder mehrere Einreisen ausgestellt werden. Ein Visum für mehrere Einreisen kann mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren ausgestellt werden; jedoch ist bei jedem Aufenthalt die 90/180-Tage-Regel einzuhalten. Einige Visa gelten möglicherweise nur für Schweden oder die auf dem Etikett angegebene begrenzte Anzahl von Schengen-Staaten.
  • Das genehmigte Visum wird als Visumetikett in den Reisepass eingeklebt. Schweden stellt das Kurzzeit-Schengen-Visum nicht ausschließlich als elektronische Genehmigungsbescheinigung aus.
  • Das Visum berechtigt nicht automatisch zur Einreise. Der Reisende muss Kopien der bei der Antragstellung vorgelegten Dokumente (Einladung, Unterkunft, Reisereservierung, finanzielle Leistungsfähigkeit und Reisezweck) mitführen. Die Grenzbehörde kann diese Dokumente erneut prüfen und die Einreise verweigern, wenn die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind.
  • Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen, Erläuterungen, neue biometrische Daten oder ein persönliches Gespräch verlangen. Das Vorlegen unvollständiger Unterlagen oder die Unfähigkeit des Antragstellers, Reisezweck, finanzielle Verhältnisse oder Rückkehrabsicht ausreichend darzulegen, kann die Bearbeitungszeit verlängern oder zur Ablehnung führen.

Transitvisumbestimmungen

  • Ein Flughafentransitvisum wird für den Umstieg im internationalen Transitbereich eines Flughafens innerhalb des Schengen-Raums verwendet. Dieses Visum berechtigt den Reisenden weder zum Verlassen des internationalen Transitbereichs noch zur Einreise nach Schweden.
  • Muss der Reisende sein Gepäck abholen, zu einem anderen Flughafen wechseln, die Nacht außerhalb des Transitbereichs verbringen oder die Passkontrolle passieren, kann ein Flughafentransitvisum unzureichend sein. In einem solchen Fall kann ein Kurzzeit-Schengen-Visum erforderlich sein.
  • Der Antrag ist vor der Reise und vom rechtmäßigen Wohnsitzland des Antragstellers aus zu stellen. Die schwedische Vertretung, eine andere im Namen Schwedens handelnde Schengen-Behörde oder ein autorisiertes Antragszentrum, bei dem der Antrag einzureichen ist, richtet sich nach dem Wohnort.
  • Das Schengen-Visumantragsformular ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Es sind ein gültiger Reisepass, eine Kopie der Lichtbildseite des Reisepasses und die in der örtlichen Checkliste der Vertretung geforderten weiteren Unterlagen vorzulegen.
  • Im Rahmen der allgemeinen Schengen-Passbestimmungen muss der Reisepass innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein, nach der geplanten Reise über die erforderliche Gültigkeit verfügen und ausreichend freie Seiten für das Visumetikett enthalten. Für Transitvisa ist in der zentralen Transitseite kein separater Standard für die Passgültigkeitsdauer und die Anzahl freier Seiten, der für alle Antragsorte gilt, abschließend festgelegt; maßgeblich ist die örtliche Checkliste.
  • Es ist eine bestätigte Flugreservierung oder ein Ticket vorzulegen, das die Weiterreise in ein anderes Land belegt. Verlangt das endgültige Zielland ein Visum, eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine andere Einreiseerlaubnis, ist eine gültige Kopie dieses Dokuments erforderlich.
  • Die Reiseroute mit Daten der Flüge, den Transitflughäfen und dem endgültigen Zielort ist klar darzustellen. Bei mehreren Transitaufenthalten sind alle Anschlussflüge zu dokumentieren.
  • Antragsteller eines Flughafentransitvisums sind von der allgemeinen Pflicht zur Vorlage einer Reisekrankenversicherung befreit. Da jedoch einige Vertretungen in ihren länderspezifischen Checklisten abweichende Dokumentenanforderungen haben können, gilt die aktuelle Liste des Antragsorts.
  • Die Anzahl der Lichtbilder, die genauen Lichtbildmaße, die Hintergrundfarbe und technischen Merkmale können bei Transitanträgen je nach Vertretung variieren. In der zentralen amtlichen Quelle sind diese nicht abschließend festgelegt.
  • Es gibt keine universelle zentrale Transit-Checkliste für die Dauer des Kontoauszugs, den Mindestkontostand, Arbeits- oder Studentenbescheinigungen, Unterkunftsnachweise, Übersetzung, notarielle Beglaubigung, Legalisation und Apostille. Diese Dokumente können je nach Wohnsitzland des Antragstellers und der harmonisierten Checkliste der örtlichen Vertretung verlangt werden.
  • Von minderjährigen Antragstellern können die Geburtsurkunde, Ausweisdokumente der Eltern und erforderlichenfalls eine Einwilligungserklärung der Eltern verlangt werden. Ob das Dokument notariell beglaubigt sein muss, variiert je nach Vertretung.
  • Der Antrag muss frühestens sechs Monate und allgemein spätestens 15 Tage vor der Reise gestellt werden. Die reguläre Bearbeitungszeit beträgt 15 Kalendertage; in Einzelfällen, die eine zusätzliche Prüfung erfordern, kann die Frist verlängert werden.
  • Die Gebühr für ein Transitvisum, die Zahlungsmethode, die zulässige Anzahl von Transitvorgängen und die genaue Gültigkeitsdauer des Visumetiketts sind in der zentralen Transitseite nicht abschließend festgelegt. Diese Informationen sind auf der aktuellen Gebühren- und Verfahrensseite der zuständigen Vertretung zu prüfen.
  • Bei der Antragstellung können Lichtbild und Fingerabdrücke abgenommen werden. Für Personen, die in den letzten fünf Jahren nutzbare Schengen-Fingerabdrücke abgegeben haben, kann eine Antragstellung durch einen Vertreter möglich sein; die zuständige Behörde kann jedoch eine persönliche Vorsprache oder erneute Abnahme biometrischer Daten verlangen.
  • Auch ein Transitvisum stellt keine Einreisegarantie dar. Die Flughafen- und Grenzbehörden können den Reisepass, den Anschlussflug, das Einreiserecht in das endgültige Zielland und die Transitbedingungen überprüfen.
Bevölkerung
10,701,047(2026 geschätzt)
Amtssprache
Schwedisch; offizielle Minderheitensprachen: Finnisch, Meänkieli, Romani, Nordsamisch, Jiddisch
Regierungsform
Parlamentarische konstitutionelle Monarchie
Kontinent
Europa
Hauptstadt
Stockholm
Währung
Schwedische Kronen
Fläche
447.425 km²
Telefonvorwahl
+46

Schweden: Wichtige Reiseziele

Stockholm, die Hauptstadt Schwedens, ist der wichtigste Ankunftsort für internationale Reisende. Weitere bedeutende Städte sind Göteborg im Westen und Malmö im Süden. Der Flughafen Arlanda bei Stockholm dient als zentrales Drehkreuz.

Schweden bietet eine reiche kulturelle Szene mit Museen wie dem Vasa-Museum und dem ABBA-Museum in Stockholm. Die Universität Uppsala und die Technische Hochschule Chalmers in Göteborg ziehen viele Bildungsreisende an. Die Schärenküste und die Wildnis Nordschwedens sind beliebte Ziele für Naturliebhaber.

Viele Besucher beginnen ihre Reise in Stockholm und reisen dann weiter nach Göteborg oder Malmö, oft mit dem Schnellzug. Eine Rundreise entlang der Küste oder in die nördlichen Regionen wie Schwedisch-Lappland ist ebenfalls üblich. Die Inseln Öland und Gotland bieten zusätzliche kulturelle und landschaftliche Highlights.