Bosnien und Herzegowina:Visabestimmungen

Bosnien und HerzegowinaInformieren Sie sich über die Visabestimmungen für dieses Land. Letzte Prüfung:Letzte Aktualisierung:

Bosnien und Herzegowina Karte der Visabestimmungen

Bosnien und Herzegowina: Visabestimmungen

Visabestimmungen können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Angaben stets anhand offizieller Regierungsquellen.

Voraussetzungen für die visumfreie Einreise

  • Der Reisende muss über einen gültigen Reisepass oder ein anderes von Bosnien und Herzegowina anerkanntes Reisedokument verfügen. Das Dokument muss nach Ablauf der geplanten Aufenthaltsdauer noch mindestens drei Monate gültig sein und in den letzten zehn Jahren ausgestellt worden sein. Reisedokumente mit unbegrenzter Gültigkeit sind ebenfalls akzeptabel. Sofern ein internationales Abkommen dies ausdrücklich erlaubt, kann die Einreise auch mit einem Lichtbildausweis (nationaler Personalausweis) erfolgen.
  • Die erforderliche Anzahl leerer Seiten im Reisepass für die visumfreie Einreise ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt. Eine zentrale Verpflichtung für alle Reisenden, dass der Reisepass biometrisch oder maschinenlesbar sein muss, wurde nicht festgelegt. Die Einreise mit einem ungültigen, gefälschten, verfälschten oder einem Reisedokument, das auf eine andere Person ausgestellt ist, ist nicht gestattet.
  • Der Reisende muss in der Lage sein, auf Verlangen des Grenzbeamten Dokumente oder Informationen vorzulegen, die den Reisezweck und die geplanten Aufenthaltsbedingungen darlegen. Hierfür können eine Hotelreservierung, ein Nachweis über bezahlte Unterkunft, ein organisierter Reisebeleg, ein Einladungsschreiben, eine Geschäfts- oder Veranstaltungseinladung sowie ein Reiseplan verwendet werden.
  • Das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina kann durch ein Rück- oder Weiterreiseticket oder durch ein rechtmäßig genutztes Privatfahrzeug nachgewiesen werden. Ist für die Einreise in das nächste Land ein Visum oder eine andere Genehmigung erforderlich, muss dieses Dokument ebenfalls gültig sein.
  • Auf Verlangen des Grenzbeamten sind finanzielle Mittel in Höhe von 150 BAM oder dem Gegenwert in konvertibler Währung für jeden geplanten Aufenthaltstag nachzuweisen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann durch Bargeld, in bosnisch-herzegowinischen Banksystem akzeptierte bargeldlose Zahlungsmittel, Bankinstrumente, die eine Geldabhebung ermöglichen, eine Garantie einer Bank in Bosnien und Herzegowina, ein bestätigtes Einladungsschreiben, eine bezahlte Unterkunft oder einen organisierten Reisebeleg nachgewiesen werden. Der Zeitraum, den der Kontoauszug umfassen muss, sowie ein bestimmter Mindestguthaben auf dem Bankkonto sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt.
  • Eine Reisekrankenversicherung ist bei der visumfreien Einreise nicht als allgemeines und obligatorisches Dokument für alle Reisende angegeben. Der Reisende muss jedoch über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Gesundheitskosten zu decken. Eine bezahlte Reisekrankenversicherung kann als Nachweis dieser Mittel akzeptiert werden. Die Mindestdeckungssumme der Versicherung ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt.
  • Von einem Reisenden, der aus einem Gebiet mit einem Ausbruch einer ansteckenden Krankheit kommt, kann ein gültiger Impfausweis verlangt werden. Eine für alle Reisenden geltende einheitliche Impfpflicht oder eine allgemeine Gesundheitsbescheinigung ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht festgelegt.
  • Ein Kind unter vierzehn Jahren kann mit eigenem Reisedokument, begleitet von einem oder beiden Elternteilen, dem gesetzlichen Vertreter oder Vormund reisen. Reist das Kind mit einem anderen Erwachsenen, muss eine von einem Elternteil, gesetzlichen Vertreter oder Vormund unterschriebene und beglaubigte Vollmacht vorliegen. Ein unbegleitet reisendes Kind muss eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung seines Elternteils, gesetzlichen Vertreters oder Vormunds mit sich führen. Die Grenzpolizei kann bei der Ein- und Ausreisekontrolle von Reisenden unter achtzehn Jahren zusätzliche Überprüfungen durchführen.
  • Die allgemeine Höchstdauer des visumfreien Aufenthalts beträgt, sofern ein anwendbares internationales Abkommen oder eine besondere Entscheidung keine andere Frist festlegt, insgesamt 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen.
  • Gewerbliche Unterkunftseinrichtungen melden den Aufenthalt ausländischer Gäste der zuständigen Behörde. Wird kein Hotel oder keine andere registrierte Unterkunft genutzt und dauert der Aufenthalt länger als drei Tage, müssen der Ausländer oder der Gastgeber innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise eine vorübergehende Adressmeldung abgeben.
  • Die Visumbefreiung gewährt kein unbedingtes Recht auf Einreise in das Land. Die allgemeinen Einreisevoraussetzungen in Bezug auf Reisedokument, finanzielle Leistungsfähigkeit, Reisezweck, Unterkunft, Rückkehrmöglichkeit, Gesundheit und Sicherheit können an der Grenze erneut geprüft werden.

Voraussetzungen für die Beantragung eines Konsulatsvisums

  • Visumanträge werden grundsätzlich vor der Reise bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat von Bosnien und Herzegowina gestellt. Der Antragsteller kann aufgefordert werden, den Antrag persönlich einzureichen und an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. In Fällen, in denen Bosnien und Herzegowina eine Vereinbarung getroffen hat, kann der Antrag auch von der diplomatischen Vertretung eines anderen Landes entgegengenommen werden.
  • Der für den Antrag verwendete Reisepass muss nach dem geplanten letzten Aufenthaltstag noch mindestens drei Monate gültig sein, in den letzten zehn Jahren ausgestellt worden sein und mindestens zwei leere Seiten enthalten. Bei dringenden, humanitären, sicherheitsrelevanten, schwerwiegenden beruflichen oder persönlichen Gründen kann eine Ausnahmebewertung hinsichtlich der Gültigkeit des Reisepasses vorgenommen werden.
  • Das Antragsformular ist mit korrekten und vollständigen Angaben auszufüllen und zu unterschreiben. Das offizielle Formular verlangt die Verwendung von Großbuchstaben. Bei Minderjährigen oder Antragstellern ohne Geschäftsfähigkeit wird das Formular vom gesetzlichen Vertreter oder Vormund unterschrieben.
  • Im Formular werden persönliche Angaben, Geburts- und Staatsangehörigkeitsdaten, Familienstand, Art und Gültigkeit des Reisedokuments, Aufenthaltsland, Beruf, Arbeitgeber oder Bildungseinrichtung, beantragte Visumart, Anzahl der Einreisen, Aufenthaltsdauer, frühere Visa, Reisezweck, Ankunfts- und Abreisedaten, erster Grenzübergang oder Transitroute, Transportmittel, Angaben zum Hotel, Gastgeber oder zur Einrichtung in Bosnien und Herzegowina, zur Person, die die Reisekosten trägt, und zu den finanziellen Möglichkeiten gemacht.
  • Welche Seiten des Reisepasses in Kopie vorzulegen sind, ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt. Die konsularische Vertretung kann Kopien der biografischen Datenseite und früherer Visa verlangen.
  • Die Anzahl der Fotos, deren Größe, Hintergrundfarbe, Aufnahmedatum, Dateiformat und andere technische Merkmale sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt. Das offizielle zentrale Formular enthält ein Feld für das Foto. Die Botschaft in Abu Dhabi verlangt für Anträge in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Passfoto im Format 35 × 45 mm.
  • Der Visumantragsteller muss biometrische Daten – Unterschrift, Lichtbild und zehn Fingerabdrücke – abgeben. Bei Kindern unter zwölf Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. Für Personen, bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken physisch nicht möglich ist, sowie für bestimmte in den Rechtsvorschriften genannte offizielle Besucher kann eine Ausnahme gelten.
  • Hält sich der Antragsteller in einem anderen Land als seinem Staatsangehörigkeitsland auf, kann ein gültiger Aufenthaltstitel oder ein ähnlicher rechtmäßiger Aufenthaltsnachweis verlangt werden, der zur Rückkehr in das Aufenthaltsland berechtigt. Die Art des Dokuments variiert je nach konsularischer Vertretung.
  • Für das Kurzzeitvisum C sind Dokumente vorzulegen, die den Reisezweck und die Aufenthaltsbedingungen belegen. Diese Nachweise können ein bestätigtes Einladungsschreiben, eine Vorladung vor Gericht oder eine andere offizielle Einladung, ein bezahlter Reisebeleg mit Unterkunft und Transport, ein organisierter Reisenachweis oder ein Nachweis über bezahlte Unterkunft, eine Aufnahmebescheinigung einer Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung oder ein anderes Dokument, das den Reisezweck bestätigt, sein.
  • Das Visum C kann für Geschäftsreisen, Bildung, Berufsbildung, Tourismus, Privatbesuch, politische, wissenschaftliche, kulturelle, sportliche, religiöse oder andere kurzfristige Reisezwecke genutzt werden. Das Visum kann für die einmalige oder mehrfache Einreise ausgestellt werden. Der Gesamtaufenthalt darf 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreiten. Die allgemeine Gültigkeitsdauer beträgt maximal ein Jahr. Wird ein regelmäßiger Reisebedarf und die ordnungsgemäße Nutzung früherer Visa nachgewiesen, kann mit der erforderlichen Zustimmung ein für bis zu fünf Jahre gültiges Mehrfachvisum C ausgestellt werden.
  • Das Langzeitvisum D ermöglicht einen Aufenthalt von bis zu 180 Tagen innerhalb eines Jahres und die Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis. Es kann für die einmalige oder mehrfache Einreise ausgestellt werden und ist in der Regel maximal ein Jahr gültig. In außergewöhnlichen Fällen, die im Interesse Bosnien und Herzegowinas liegen, kann eine längere Gültigkeit gewährt werden. Für das Visum D ist die vorherige Zustimmung des Ausländerdienstes (Foreigners Service) erforderlich.
  • Ist der Zweck des Visums D die Arbeit, Familienzusammenführung, Bildung oder ein anderer längerfristiger Aufenthaltsgrund, werden vom Antragsteller direkt belegende Dokumente verlangt. Bei Anträgen zum Zweck der Arbeit können eine Einladung des Arbeitgebers oder des Unternehmens, eine Arbeitserlaubnis oder ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Berufsdokument; bei Anträgen zum Zweck der Bildung eine Aufnahme- oder Immatrikulationsbescheinigung; bei Familienzusammenführung Dokumente, die die familiäre Verbindung und den Status der einladenden Person belegen, verlangt werden. Die genaue Liste variiert je nach Antragszweck und konsularischer Vertretung.
  • Für den Antrag auf ein Visum C ist eine Reisekrankenversicherung vorzulegen, die die Kosten einer Rückführung aus gesundheitlichen Gründen, dringender medizinischer Hilfe, dringender Behandlung oder im Todesfall abdeckt. Die gleiche Grundvoraussetzung gilt für Anträge auf ein Visum D. Für Inhaber diplomatischer Pässe und bestimmte Personengruppen mit eigener Berufshaftpflichtversicherung kann eine Ausnahme bestehen. Die Mindestdeckungssumme der Versicherung ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt.
  • Der Antragsteller muss seine finanziellen Mittel nachweisen, um den Aufenthalt und die Ausreise aus dem Land zu decken. Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit können Bargeld, akzeptierte Bankinstrumente, eine Bankgarantie, eine bezahlte Unterkunft, eine organisierte Reise oder ein bestätigtes Einladungsschreiben dienen. Bei Zweifeln können Eigentum an Immobilien, regelmäßiges Einkommen, Beschäftigungsstatus, Bildungsnachweise oder andere Nachweise, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller das Land nach Ablauf des legalen Aufenthalts verlassen wird, verlangt werden.
  • Wie viele Monate der Kontoauszug umfassen muss und welcher visumspezifische Mindestbetrag auf dem Bankkonto vorhanden sein muss, ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt. Die Botschaft in Abu Dhabi verlangt für touristische Visumanträge C in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Kontoauszug der letzten drei Monate.
  • Vom Antragsteller können ein Hin- und Rückflugticket, eine Flugroute oder eine Weiterreisereservierung verlangt werden. Bei touristischen Anträgen können ein Nachweis über ein bezahltes Hotel oder eine andere Unterkunft, ein Gutschein des Reiseveranstalters oder ein organisierter Reisenachweis verlangt werden.
  • Das Einladungsschreiben einer natürlichen Person oder eines Unternehmens muss den bestimmten Zweck und den Zeitraum des Besuchs angeben. Die einladende Person erklärt, dem Antragsteller Unterkunft zu gewähren, die Kosten für Lebensunterhalt und Behandlung zu übernehmen und gegebenenfalls die Kosten für Betreuung, freiwillige Rückkehr, zwangsweise Abschiebung und Ausreise zu tragen. Das Einladungsschreiben wird vom Ausländerdienst (Foreigners Service) am Ort des Wohnsitzes der einladenden Person oder des Firmensitzes bestätigt und ist ab dem Bestätigungsdatum 180 Tage gültig.
  • Die für die Bestätigung des Einladungsschreibens verwendeten Belege sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Dokumente müssen in eine der Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas übersetzt werden. Eine allgemeingültige Regel zur Notariatsbeglaubigung, Apostille oder Legalisation für alle Visumsdokumente ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt. Diese Verfahren können je nach Art des Dokuments und der konsularischen Vertretung variieren.
  • Für Kinder ist ein separater Antrag erforderlich. Es können die Geburtsurkunde, der Nachweis der Elternschaft oder des Sorgerechts sowie gegebenenfalls eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern verlangt werden. Die Botschaft in Abu Dhabi verlangt für minderjährige Antragsteller unter achtzehn Jahren in ihrem Zuständigkeitsbereich die Geburtsurkunde.
  • Der zuständige Konsularbeamte kann zusätzliche Dokumente, Informationen oder Erläuterungen anfordern und ein Vorstellungsgespräch mit dem Antragsteller führen. Die Vorlage vollständiger Unterlagen garantiert nicht die Ausstellung des Visums.
  • Der Antrag soll frühestens drei Monate vor dem geplanten Besuch gestellt werden. Die konsularischen Vertretungen können verlangen, dass der Termin eine bestimmte Zeit vor der Reise vereinbart wird. Die offizielle Bearbeitungszeit ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt. Die Botschaft in Abu Dhabi gibt die Standardbearbeitungszeit mit bis zu 30 Tagen an und empfiehlt, den Termin nicht innerhalb des 30-Tage-Zeitraums vor dem Abreisedatum zu belassen.
  • Die Antragsgebühr ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt. Die Gebühr, die Währung und die Zahlungsmethode können je nach konsularischer Vertretung variieren. An der Botschaft in Abu Dhabi werden für das Visum C bei einmaliger oder mehrfacher Einreise 60 EUR oder 238 AED, für das Visum D 95 EUR oder 376 AED erhoben. Bei Anträgen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten erfolgt die Zahlung per Visa oder Mastercard, Bargeld wird nicht akzeptiert. Bei Anträgen aus Bahrain wird eine Banküberweisung verwendet.
  • Die Ausstellung eines Visums gewährt kein unbedingtes Recht auf Einreise in das Land. Der Grenzbeamte kann die erneute Vorlage der für die Visumerteilung verwendeten Einladungs-, Unterkunfts-, Reise-, Versicherungs- und finanziellen Leistungsfähigkeitsdokumente verlangen. Ein Visum allein berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen für ein Visum bei der Einreise (Border Visa)

  • Das Visum bei der Einreise (Grenzvisum) ist kein reguläres oder allen geeigneten Reisenden offenstehendes Antragssystem. Es kann nur ausnahmsweise von der Grenzpolizei geprüft werden, wenn nationale Sicherheit, humanitäre Gründe oder schwerwiegende und zwingende berufliche oder persönliche Gründe vorliegen.
  • Der Antragsteller muss die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen, nachweisen, dass eine Beantragung des Visums vor der Reise nicht möglich war, und ein oder mehrere Dokumente vorlegen, die die unvorhersehbaren, zwingenden Einreisegründe belegen. Außerdem wird eine Zusicherung verlangt, dass er in sein Heimatland oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat zurückkehrt.
  • Das an der Grenze ausgestellte Kurzzeitvisum C kann nur für die einmalige Einreise verwendet werden und wird für einen Aufenthalt von höchstens 15 Tagen erteilt. Das an der Grenze ausgestellte Flughafentransitvisum Typ A kann für einen Transit von höchstens einem Tag genutzt werden.
  • Der Reisepass muss nach dem geplanten letzten Aufenthaltstag noch mindestens drei Monate gültig sein, in den letzten zehn Jahren ausgestellt worden sein und mindestens zwei leere Seiten enthalten. Bei dringenden oder humanitären Gründen kann eine Ausnahmebewertung hinsichtlich der Gültigkeit des Reisepasses vorgenommen werden.
  • Der Antragsteller muss ausreichende finanzielle Mittel, den Reisezweck, eine Unterkunft, die Deckungsfähigkeit von Gesundheitskosten und die Rück- oder Weiterreise nachweisen können. Es können finanzielle Mittel in Höhe von 150 BAM pro geplantem Aufenthaltstag verlangt werden.
  • Für das Grenzvisum wird eine Verwaltungsgebühr von 100 BAM erhoben. Die akzeptierte Zahlungsmethode ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt. Die offizielle Bearbeitungszeit ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt.
  • Das Visum an der Grenze kann nur an den Flughäfen Sarajevo, Banja Luka, Tuzla und Mostar sowie an den Landgrenzübergängen Izačić, Bosanska Gradiška, Bosanski Brod, Orašje, Pavlović Most, Karakaj, Hum, Klobuk, Gorica und Doljani ausgestellt werden. Diese Grenzübergänge sind für die Visumerteilung rund um die Uhr (24 Stunden) zuständig.
  • Das Vorliegen außergewöhnlicher Gründe garantiert nicht die Ausstellung des Visums. Die Grenzpolizei kann den Antrag ablehnen oder zusätzliche Dokumente und biometrische Daten verlangen.

Voraussetzungen für ein Transitvisum

  • Das Flughafentransitvisum Typ A berechtigt den Reisenden, den internationalen Transitbereich eines Flughafens in Bosnien und Herzegowina zu durchqueren, ohne tatsächlich in das Land einzureisen. Reisende, die den internationalen Transitbereich oder den von ihnen belegten Teil des Flugzeugs nicht verlassen, benötigen in der Regel kein Transitvisum. Die Transitvisumpflicht kann jedoch je nach Staatsangehörigkeit und verwendetem Reisedokument bestehen.
  • Das Transitvisum Typ A kann für einen, zwei oder mehrere Flughafentransite ausgestellt werden. Auf der zentralen Seite des Ausländerdienstes (Foreigners Service) wird die Gültigkeit des Visums A auf maximal drei Monate angegeben.
  • Landtransit oder innerstaatlicher Transit durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas mit tatsächlichem Grenzübertritt fällt unter das Kurzzeitvisum C. In der aktuellen zentralen Rechtsvorschrift gibt es kein separates Transitvisum des Typs B.
  • Der Antrag auf ein Transitvisum ist vor der Reise bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat von Bosnien und Herzegowina zu stellen. Im Antragsformular werden die Transitroute, der erste Grenzübergang, das Transportmittel, die Ankunfts- und Abreisedaten, das endgültige Zielland und die Einreisegenehmigung für dieses Land angegeben.
  • Der Reisepass muss nach dem geplanten Transit- oder letzten Aufenthaltstag noch mindestens drei Monate gültig sein, in den letzten zehn Jahren ausgestellt worden sein und mindestens zwei leere Seiten enthalten.
  • Der Antragsteller muss ein bestätigtes Weiterreiseticket oder eine Reiseroute sowie das erforderliche Visum, die Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen Aufnahmebescheid für das endgültige Zielland vorlegen können.
  • Die für das Transitvisum spezifische Fotoabmessung, der Zeitraum des Kontoauszugs, die Höhe der finanziellen Mittel, die Versicherungsdeckung, die Konsulargebühr, die Zahlungsmethode und die offizielle Bearbeitungszeit sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht genau festgelegt. Die genaue Dokumentenliste kann je nach Staatsangehörigkeit, Transitroute und konsularischer Vertretung variieren.
  • Bei Vorliegen von Gründen der nationalen Sicherheit, humanitären oder zwingenden persönlichen oder beruflichen Gründen und unter der Voraussetzung, dass eine vorherige Beantragung nicht möglich war, kann an einem Grenzübergang ein Transitvisum Typ A mit einer Gültigkeit von höchstens einem Tag ausgestellt werden.
Bevölkerung
3,114,242(2026 geschätzt)
Amtssprache
Bosnisch, Kroatisch, Serbisch
Regierungsform
Parlamentarische Republik mit rotierender dreigliedriger Präsidentschaft
Kontinent
Europa
Hauptstadt
Sarajevo
Währung
Konvertible Mark Bosnien und Herzegowina
Fläche
51.197 km²
Telefonvorwahl
+387

Bosnien und Herzegowina: Wichtige Reiseziele

Sarajevo ist die Hauptstadt und der wichtigste Verkehrsknotenpunkt des Landes. Weitere bedeutende Städte sind Banja Luka im Norden und Mostar im Süden. Der internationale Flughafen Sarajevo dient als zentraler Ankunftsort für Reisende.

Die kulturelle Vielfalt zeigt sich besonders im historischen Zentrum von Sarajevo und der Alten Brücke in Mostar. Das Land bietet zudem einen kleinen Küstenabschnitt in Neum sowie beeindruckende Naturlandschaften wie die Kravica-Wasserfälle.

Viele Besucher kombinieren eine Reise durch Bosnien und Herzegowina mit Aufenthalten in Sarajevo, Mostar und Banja Luka. Die Verbindungen zwischen den Städten sind gut ausgebaut, oft mit dem Bus oder dem Mietwagen. Auch Ausflüge in die ländlichen Regionen sind beliebt.