Österreich:Visabestimmungen

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Österreich: Visabestimmungen

Visabestimmungen können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Angaben stets anhand offizieller Regierungsquellen.

Visumfreie Einreisevoraussetzungen

  • Reisende, die visumfrei einreisen dürfen, müssen einen für die gesamte Reisedauer gültigen und von den Grenzbehörden anerkannten Reisepass oder ein Reisedokument mit sich führen. Der Reisepass von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen der Schengen-Visumbefreiung reisen, muss noch mindestens drei Monate über das geplante Verlassen des Schengen-Raums hinaus gültig sein und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein. Für Personen, die im Rahmen des Freizügigkeitsrechts reisen, kann ein gültiger Reisepass oder ein anerkannter nationaler Personalausweis verwendet werden.
  • Aufenthalte im Rahmen der Schengen-Kurzzeitvisumbefreiung sind auf maximal 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen beschränkt. Die visumfreie Einreise allein gewährt kein Recht auf Erwerbstätigkeit. Für Erwerbstätigkeit, Niederlassung oder andere als einen Kurzzeitbesuch dienende Zwecke kann vor der Reise ein entsprechendes Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich sein.
  • Der Reisende muss in der Lage sein, bei der Grenzkontrolle den Reisezweck und die geplanten Aufenthaltsbedingungen darzulegen. Bei Bedarf können Unterkunftsangaben, eine Einladung, der Reiseplan, die Rückreise oder die Weiterreise in ein anderes Land betreffende Reiseunterlagen sowie ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Aufenthalts- und Rückreisekosten verlangt werden. Ein für alle visumfreien Reisenden geltender einziger Mindestkontostand oder ein bestimmter monatlicher Kontoauszugszeitraum ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt.
  • Bei der Einreise dürfen keine Einreisehindernisse aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder der internationalen Beziehungen bestehen, und es darf kein Eintrag im Schengener Informationssystem vorhanden sein, der die Verweigerung der Einreise erfordert. Die Visumbefreiung hebt nicht die Befugnis der Grenzbehörde auf, die Einreisevoraussetzungen zu prüfen und die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  • Kurzzeitreisenden aus Drittstaaten, die in den Anwendungsbereich des Einreise-/Ausreisesystems fallen, können bei der Grenzkontrolle Gesichtsbilder und Fingerabdrücke abgenommen werden. Die Weigerung eines dem System unterliegenden Reisenden, die erforderlichen biometrischen Daten zu übermitteln, kann zur Verweigerung der Einreise führen. Bei Kindern unter zwölf Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen; jedoch kann ein Gesichtsbild erfasst werden.
  • Eine bestimmte Anzahl von freien Seiten, die für die visumfreie Einreise im Reisepass vorhanden sein müssen, ist in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt. Auch eine Verpflichtung zu einem biometrischen oder maschinenlesbaren Reisepass für alle visumfreien Reisenden ist nicht als einheitliche universelle Regel veröffentlicht; die Anerkennungsbedingungen können je nach verwendeter Passart und dem betreffenden Einreiseregime variieren.
  • Auf den zentralen Visum- und Einreisewebseiten ist keine allgemeine Impfbescheinigungsanforderung veröffentlicht, die für alle visumfreien Besucher gilt. Falls gesonderte Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Kraft gesetzt werden, können diese zusätzlich zur Anwendung kommen.

Voraussetzungen für ein Visum bei der Einreise

  • In Österreich gibt es kein routinemäßiges oder vorab planbares Visum-bei-Einreise-System. Allerdings besteht im Rahmen der Schengen-Regelungen ein eingeschränktes Verfahren, das die Ausstellung eines Visums der Kategorie C an bestimmten Grenzübergangsstellen nur in Ausnahme- und Härtefällen ermöglicht.
  • Der Antragsteller muss die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum erfüllen. Zudem muss er nachweisen, dass es ihm nicht möglich war, vor der Reise ein Visum zu beantragen, und dass dies auf unvorhersehbare, zwingende Gründe zurückzuführen ist. Die Rückreise oder die Weiterreise in ein anderes Land muss glaubhaft dargelegt werden.
  • Die Grenzbehörde kann beurteilen, ob humanitäre Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen die Erteilung eines Visums rechtfertigen. Das Vorliegen dieser Gründe bedeutet nicht, dass das Visum automatisch erteilt wird. Die Entscheidung obliegt der individuellen Prüfung durch die Grenzbehörde.
  • Das an der Grenze ausgestellte Visum kann nur ein einmaliges Visum der Kategorie C sein, und die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt höchstens 15 Tage. Die räumliche Gültigkeit oder die Nutzungsbedingungen des Visums können auf dem Visumaufkleber und in der Entscheidung der Grenzbehörde angegeben werden.
  • Das Visum der Kategorie A (Flughafentransitvisum) kann nicht an der Grenzübergangsstelle ausgestellt werden. Reisende, die ein Flughafentransitvisum benötigen, müssen dieses vor der Reise bei der zuständigen konsularischen Vertretung einholen.
  • Eine standardisierte Dokumentenliste, die genaue Bearbeitungszeit, die Gebühr und die akzeptierten Zahlungsmethoden für ein Visum bei der Einreise sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt. Die Grenzbehörde kann zusätzliche Unterlagen in Bezug auf Reisepass, Reisezweck, zwingenden Grund, Transportvereinbarungen, finanzielle Mittel und Rückreisegarantie verlangen.

Voraussetzungen für den Visumantrag bei der konsularischen Vertretung

  • Für Kurzzeitaufenthalte nach Österreich wird das Schengen-Visum der Kategorie C verwendet, für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen und in der Regel bis zu sechs Monaten das nationale Visum der Kategorie D. Das Visum der Kategorie C erlaubt einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen. Das Visum der Kategorie D wird in der Regel für 91 Tage bis zu sechs Monaten ausgestellt; in bestimmten begründeten Fällen kann die Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monate betragen.
  • Der Antrag muss bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat gestellt werden, das für den rechtmäßigen Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist. In Ländern, in denen Österreich durch einen anderen Schengen-Staat vertreten wird, kann der Antrag auf ein Visum der Kategorie C bei der ermächtigten Vertretung eingereicht werden. Anträge auf ein Visum der Kategorie D und auf ein Visum zu Erwerbszwecken werden grundsätzlich direkt bei der zuständigen österreichischen Vertretung gestellt.
  • Das Antragsformular ist vollständig, richtig und leserlich auszufüllen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. Bei Minderjährigen wird das Formular gegebenenfalls von einem Elternteil oder dem gesetzlichen Vormund unterschrieben. Im Formular müssen Angaben zu Identität und Kontaktdaten, Art und Nummer des Reisedokuments, Beruf oder Ausbildung, Reisezweck, geplantes Ein- und Ausreisedatum, Anzahl der beantragten Einreisen, Unterkunft oder Angaben zur einladenden Person sowie zur Person, die die Reisekosten trägt, gemacht werden.
  • Der Reisepass des Antragstellers muss noch mindestens drei Monate über das geplante Verlassen des Schengen-Raums hinaus gültig sein, innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein und mindestens zwei freie Seiten enthalten. Eine Kopie der Seite mit den Personaldaten des Reisepasses ist vorzulegen. Kopien früher ausgestellter Schengen-Visa können ebenfalls verlangt werden.
  • Die offiziellen Antragsformulare ermöglichen die Angabe von normalen, diplomatischen, Dienst-, offiziellen, besonderen oder anderen Arten von Reisedokumenten. Ob ein Dokument tatsächlich anerkannt wird, hängt von der Art des Dokuments, der ausstellenden Behörde, dem Status des Antragstellers und der Prüfung durch die betreffende Vertretung ab. Für beschädigte Reisepässe sowie für nicht maschinenlesbare oder nicht biometrische Dokumente ist keine einheitliche zentrale Akzeptanzregel veröffentlicht, die für alle Antragsteller gilt.
  • Es ist ein aktuelles Farbfoto vorzulegen. Das Foto muss die Maße 35 × 45 mm haben und darf nicht älter als sechs Monate sein. Das Gesicht muss etwa zwei Drittel des Fotos einnehmen, der Abstand zwischen den Pupillen muss mindestens acht Millimeter betragen. Das Foto muss auf einem einfarbigen, hellen, vorzugsweise grauen Hintergrund aufgenommen sein; es muss scharf, kontrastreich, gleichmäßig ausgeleuchtet und farbecht sein. Das Gesicht muss geradeaus blicken, die Augen müssen offen und sichtbar sein, der Mund muss geschlossen bleiben und der Gesichtsausdruck neutral. Auf dem Foto dürfen keine anderen Personen oder Gegenstände zu sehen sein. Das digitale Dateiformat und die elektronische Dateigröße sind in der zentralen amtlichen Quelle für alle konsularischen Anträge nicht eindeutig festgelegt.
  • Stellt der Antragsteller den Antrag in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, muss er seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Land nachweisen. Die Aufenthaltserlaubnis, ein langfristiges Visum, eine Meldebescheinigung oder ähnliche von der Vertretung anerkannte Dokumente können verlangt werden. Die Restgültigkeitsdauer des Dokuments und die Anforderungen an Kopien variieren je nach der betreffenden Vertretung.
  • Der Reisezweck und die Reiseumstände sind zu dokumentieren. Je nach Reisezweck können Unterkunftsreservierung, private Einladung, Geschäftseinladung, Veranstaltungsanmeldung, Kurs- oder Studienzulassungsbescheinigung, medizinische Behandlungsbescheinigung, ein Schreiben zur Erläuterung der Geschäftsbeziehung oder andere unterstützende Dokumente verlangt werden.
  • Eine Flug- oder sonstige Transportreservierung für die Hin- und Rückreise oder die Weiterreise kann vorgelegt werden. Der zentrale Antragsleitfaden schreibt den Kauf eines vollständig bezahlten Flugtickets vor der Visumentscheidung nicht vor. Bei Reisen mit dem Privatfahrzeug können Fahrzeugdokumente wie Führerschein, Fahrzeugschein und Versicherungsnachweis verlangt werden.
  • Als Nachweis der Unterkunft können eine Hotelreservierung, Miet- oder Unterkunftsbescheinigung oder ein Dokument, das die Adresse der einladenden Person und die Unterkunftsregelung zeigt, vorgelegt werden. Die genaue Art des Dokuments variiert je nach Reisezweck und der lokalen Checkliste der betreffenden Vertretung.
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Aufenthalts- und Rückreisekosten zu bestreiten. Bankkontoauszüge, Einkommensnachweise, Gehaltsabrechnungen, Kreditkarten- oder verfügbare Geldmittelbelege können verlangt werden. Ein für alle Anträge geltender Mindestkontostand und der genaue Zeitraum der vom Antragsteller vorzulegenden Bankkontoauszüge sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt.
  • Von Arbeitnehmern können ein Arbeitgeberschreiben, eine Urlaubsgenehmigung, eine Einstellungs- oder Arbeitsbescheinigung und Gehaltsabrechnungen verlangt werden; von Studierenden eine Studien- oder Immatrikulationsbescheinigung; von Selbstständigen ein Firmenregisterauszug, eine Tätigkeitsbescheinigung, Steuer- oder Buchhaltungsunterlagen. Diese Unterlagen gelten nicht universell für alle Antragsteller und werden je nach Reisezweck und der Vertretung, bei der der Antrag gestellt wird, festgelegt.
  • Die Reisekrankenversicherung muss eine Deckung von mindestens 30.000 Euro bieten. Die Versicherung muss die Kosten für dringende medizinische Behandlung, Krankenhausaufenthalt und Rücktransport aus medizinischen Gründen abdecken; sie muss im gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein. Bei einem Antrag auf ein Mehrfachvisum ist die Versicherung für die erste Reise beim Antrag vorzulegen, und für jede weitere Reise muss eine ausreichende Versicherung bestehen.
  • Bei Privatbesuchen kann ein Einladungsschreiben verlangt werden, das den Namen, die Adresse, die Kontaktdaten der einladenden Person, den Einladungszweck, die Aufenthaltsdaten, die Unterkunftsregelung und die Beziehung zwischen den Parteien enthält. Bei Geschäftseinladungen müssen der Name, das Geburtsdatum, die Reisepassnummer des Antragstellers, der Besuchszweck und die geplanten Reisedaten deutlich angegeben sein.
  • Kann der Antragsteller seine eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichend nachweisen, kann die einladende Person oder Einrichtung in Österreich eine elektronische Verpflichtungserklärung abgeben. Der Aussteller der Verpflichtungserklärung übernimmt die Kosten, die öffentlichen Stellen aufgrund des Besuchs entstehen könnten.
  • Der einzelne Sponsor muss möglicherweise Folgendes vorlegen: Identitätsdokument, bei Nicht-österreichischen Staatsangehörigen einen rechtmäßigen Aufenthaltsnachweis, eine Meldebescheinigung, Mietvertrag oder Grundbuchauszug, der nicht älter als drei Monate ist, Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Steuer- oder Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge der letzten drei Monate, sowie Angaben zu regelmäßigen Einkünften, Ausgaben, Verbindlichkeiten und gegebenenfalls Ersparnissen. Eine Kopie der Passbildseite der eingeladenen Person und die vollständige Adresse im Ausland werden ebenfalls erfasst.
  • Von einem Firmensponsor können Firmenregister- oder Handelsregisterauszug, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und Bonität, möglichst Unterlagen zur Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sowie eine Vollmacht der handelnden Person verlangt werden. Von einem Vereinsponsor können Vertretungsbefugnis, Vereinsregisterauszug, Satzung, Tätigkeits- und Finanzkraftnachweise angefordert werden.
  • Das Verfahren der elektronischen Verpflichtungserklärung ist kostenlos und wird bei der zuständigen Landespolizeidirektion in Österreich durchgeführt. Die nach dem Verfahren ausgegebene Identifikationsnummer muss dem Antragsteller mitgeteilt werden. Der Visumantrag kann mit dieser Nummer frühestens 48 Stunden nach Ausstellung der Verpflichtungserklärung gestellt werden. Ein auf einer elektronischen Verpflichtungserklärung basierender Antrag kann bei einem Konsulat eines anderen Schengen-Staates, der Österreich vertritt, möglicherweise nicht akzeptiert werden.
  • Bei der Antragstellung können Fingerabdrücke abgenommen werden. Für ein Schengen-Visum können innerhalb der letzten 59 Monate ordnungsgemäß erfasste Fingerabdrücke in bestimmten Fällen wiederverwendet werden; die Vertretung kann jedoch eine neue biometrische Erfassung verlangen. Der Antragsteller kann aufgefordert werden, persönlich zu erscheinen oder an einem Interview teilzunehmen. Bei Anträgen auf ein Visum zu Erwerbszwecken kann die persönliche Antragstellung besonders gefordert werden.
  • Von Minderjährigen können die Geburtsurkunde, Kopien der Identitätsdokumente und Reisepässe der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds sowie Nachweise der familiären Bindung verlangt werden. Reist das Kind allein, nur mit einem Elternteil oder ohne den gesetzlichen Vormund, kann eine notariell oder von einer zuständigen Behörde beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern erforderlich sein. Die genaue Liste der Unterlagen variiert je nach Reisemodus des Kindes und der betreffenden Vertretung.
  • Deutsche Übersetzungen der Dokumente können verlangt werden. Die zentrale Visumseite weist darauf hin, dass für in Englisch ausgestellte Dokumente möglicherweise keine separate deutsche Übersetzung erforderlich ist. Die Anforderungen an notarielle Beglaubigung, Apostille, Legalisation und Übersetzung variieren je nach Dokumentenart und der lokalen Checkliste des Konsulats; eine für alle Dokumente geltende universelle Beglaubigungspflicht ist nicht veröffentlicht.
  • Die Standardantragsgebühr für ein Schengen-Visum der Kategorie C beträgt 90 Euro. Für Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren beträgt die Gebühr 45 Euro. Kinder unter sechs Jahren und bestimmte Befreiungsgruppen zahlen möglicherweise keine Gebühr. Bei Anträgen, die über einen ermächtigten externen Dienstleister gestellt werden, kann zusätzlich zur Visumgebühr eine Servicegebühr erhoben werden.
  • In der zentralen Gebührentabelle für das Visum der Kategorie D sind für Antragsteller über sechs Jahren 195 Euro und für Kinder unter sechs Jahren 97 Euro angegeben. Bestimmte Antragstellergruppen oder internationale Abkommen können Ausnahmen vorsehen. Die Gebühren können aufgrund von Wechselkursen in lokaler Währung und der Praxis der Vertretung variieren. Die akzeptierten Zahlungsmethoden sind in der zentralen amtlichen Quelle nicht eindeutig festgelegt und sollten bei der betreffenden Vertretung erfragt werden.
  • Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor der geplanten Reise gestellt werden. Für Seeleute kann dieser Zeitraum bis zu neun Monate betragen. Der Antrag ist grundsätzlich spätestens 15 Kalendertage vor der Reise einzureichen. Spätere Anträge können nur in begründeten Notfällen akzeptiert werden.
  • Die Standardbearbeitungszeit für ein Schengen-Visum der Kategorie C beträgt 15 Kalendertage. Bei zusätzlicher Prüfung oder erforderlichen weiteren Unterlagen kann sich die Frist auf bis zu 45 Tage verlängern. Die Bearbeitung von Anträgen auf ein Visum der Kategorie D kann bis zu sechs Monate dauern. Örtliche Auslastung, zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen oder Dokumentenverifizierung können zu längeren Bearbeitungszeiten führen.
  • Das Visum der Kategorie C kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen ausgestellt werden. In jedem Fall beträgt die Kurzaufenthaltsgrenze maximal 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen. Das Visum der Kategorie D kann für eine oder mehrere Einreisen ausgestellt werden; die genaue Gültigkeit, Anzahl der Einreisen und Aufenthaltsdauer werden durch die Entscheidung auf dem Visumaufkleber festgelegt.
  • Das Visum der Kategorie D kann verwendet werden für: längere Privatbesuche, Bildung oder Kurse, wissenschaftliche Tätigkeiten, Abholung der Aufenthaltserlaubnis, bestimmte vorübergehende Erwerbstätigkeiten sowie andere in den Rechtsvorschriften anerkannte Langzeitaufenthaltszwecke. Bei Anträgen zu Erwerbszwecken kann zusätzlich die entsprechende Arbeitserlaubnis oder ein vom Arbeitsmarktservice Österreich ausgestelltes Dokument erforderlich sein.
  • Das Konsulat kann während der Prüfung des Antrags zusätzliche Unterlagen, Übersetzungen, Beglaubigungen, neue biometrische Erfassung oder ein Interview verlangen. Die Vorlage von Unterlagen bedeutet nicht, dass das Visum automatisch erteilt wird.
  • Reisende, die mit einem Visum der Kategorie C kurz einreisen und in den Anwendungsbereich des Einreise-/Ausreisesystems fallen, können an der Grenze einer biometrischen Erfassung unterzogen werden. Inhaber eines gültigen Visums der Kategorie D oder einer Aufenthaltserlaubnis sind von der Erfassung im Einreise-/Ausreisesystem befreit; müssen jedoch das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis bei der Grenzkontrolle vorlegen.
  • Auf den zentralen Visumseiten ist keine allgemeine Impfbescheinigungsanforderung veröffentlicht, die für alle Antragsteller gilt. Aufgrund des Reisezwecks, des Gesundheitszustands oder gesonderter Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit können zusätzliche Gesundheitsdokumente verlangt werden.

Voraussetzungen für ein Transitvisum

  • Das Flughafentransitvisum der Kategorie A ist ein Visum, das für Reisende verwendet wird, die im internationalen Transitbereich eines österreichischen Flughafens umsteigen und nicht in den Schengen-Raum einreisen. Ist das Verlassen des Transitbereichs, die erneute Aufgabe des Gepäcks oder der Wechsel zu einem anderen Flughafen erforderlich, kann das Visum der Kategorie A unzureichend sein und ein Visum der Kategorie C oder ein anderes gültiges Einreiserecht erforderlich werden.
  • Der Antrag ist vor der Reise bei der zuständigen österreichischen Vertretung oder beim Konsulat des Schengen-Staates, der Österreich vertritt, zu stellen. Ein Flughafentransitvisum der Kategorie A kann nicht an der Grenzübergangsstelle ausgestellt werden.
  • Der Antragsteller muss ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Schengen-Visumantragsformular, ein gültiges Reisedokument, ein biometrisches Foto und die erforderlichen Passkopien vorlegen. Der Reisepass muss innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt sein, die erforderliche Gültigkeitsdauer nach Ablauf des Visums aufweisen und mindestens zwei freie Seiten enthalten.
  • Es ist das Recht des Antragstellers nachzuweisen, in das endgültige Zielland zu reisen. Ist für das Zielland ein Visum erforderlich, sind eine Kopie dieses Visums, Flugreservierungen und Flug- oder Reservierungsunterlagen mit Angabe der Transitroute vorzulegen. Ein zusätzlicher Nachweis der Zulassung zum Zielland kann verlangt werden.
  • Die Transitroute, die Umsteigedaten, die Flughäfen und das endgültige Ziel sind klar anzugeben. Die zuständige Vertretung kann zusätzliche Unterlagen verlangen, die den Reisezweck, die Notwendigkeit des Umstiegs, die Rück- oder Weiterreise und die persönliche Situation des Antragstellers belegen.
  • Das Visum der Kategorie A berechtigt nicht zur Einreise in den Schengen-Raum oder zum Aufenthalt in Österreich. Es darf nur im im Visum angegebenen internationalen Flughafentransitbereich und während der zulässigen Umsteigezeit verwendet werden.
  • Für das Visum der Kategorie A gilt die Schengen-Visumgebühr. Die Standardgebühr beträgt 90 Euro, für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren 45 Euro; für Kinder unter sechs Jahren und bestimmte Befreiungsgruppen kann keine Gebühr erhoben werden. Die Zahlungsmethode und eine eventuelle Servicegebühr des externen Dienstleisters variieren je nach Vertretung.
  • Die Standardbearbeitungszeit beträgt 15 Kalendertage und kann sich bei erforderlicher eingehender Prüfung auf bis zu 45 Tage verlängern. Der Antrag ist frühestens sechs Monate vorher und grundsätzlich spätestens 15 Tage vor der Reise zu stellen.
  • Die Gültigkeit des Transitvisums für eine oder mehrere Umsteigevorgänge wird je nach Route und Entscheidung des Konsulats festgelegt. Eine für alle Transitanträge geltende feste Visumdauer, ein Mindestkontostand, ein Kontoauszugszeitraum oder eine separate Versicherungsdeckung sind in den zentralen Transitquellen nicht eindeutig festgelegt.
Bevölkerung
9,107,266(2026 geschätzt)
Amtssprache
Deutsch; regionale Amtssprachen: Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch
Regierungsform
Föderale parlamentarische Republik
Kontinent
Europa
Hauptstadt
Wien
Währung
Euro
Fläche
83.879 km²
Telefonvorwahl
+43

Österreich: Wichtige Reiseziele

Wien ist die Hauptstadt und das wichtigste Einreisetor nach Österreich. Weitere bedeutende Städte sind Graz, Linz und Salzburg. Der Flughafen Wien-Schwechat bietet zahlreiche internationale Verbindungen.

Österreich ist bekannt für seine alpinen Landschaften und kulturellen Highlights. Städte wie Salzburg und Innsbruck locken mit historischer Architektur und Musiktradition. Wien ist ein bedeutendes Zentrum für Wirtschaft und Bildung.

Viele Reisende beginnen ihre Reise in Wien und setzen sie Richtung Westen in die Alpen fort. Gute Bahnverbindungen verbinden die wichtigsten Städte und Regionen. Auch Ausflüge zu den Seen oder entlang der Donau sind beliebt.